(Menschliche) Leichen zerhacken fällt wohl unter Störung der Todesruhe. Laut dem entsprechenden Paragraphen muss die Handlung "unbefugt" sein, um zu einer Strafe zu führen.
Bei Nötigung muss die Handlung zum angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen sein.
"Verwerflich" lässt wohl einen größeren Ermessensspielraum für die Gerichte, als "unbefugt".

