@Tom: Die bayrische Verordnung hat jetzt Fälle Hörbehinderungen mit berücksichtigt:
Auszug: „Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.“
Quelle:
Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2020 Nr. 240
2126-1-8-G
Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) vom 5. Mai 202