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Thema: Der EWTO-Vertrag: Überschrift "Wichtig!"

  1. #1
    the_nemesis Gast

    Question Der EWTO-Vertrag: Überschrift "Wichtig!"

    Auszug aus dem Ewtovertrag:"Erlernte Techniken dürfen nur im Notfall angewendet und keinesfalls an Nichtberechtigte weitergegeben werden."

    Ist diese Aussage juristisch zulässig?

    "Erlernte Techniken dürfen nur im Notfall angewendet(...)"
    - Ist somit Sparring außerhalb der Schule verboten?
    - Ist somit Trainieren in der Öffentlichkeit, oder gar Zuhause verboten?

    "(...)keinesfalls an Nichtberechtigte weitergegeben werden."
    - Ist somit CrossSparring ausgeschlossen?
    - Wie sind Nichtberechtigte definiert? Sind das Personen die bereits im Dachverband der ewto sind, oder Personen die von ihrem Lebenslauf in die ewto eintreten könnten?

    Gruß

    ps: Legt bitte klar dar wie ihr zu eurer Aussage kommt und fangt keine Diskussion für bzw. gegen die ewto an. Ich will hier nur einen definitorischen Sachverhalt klären. Danke
    Geändert von the_nemesis (24-04-2010 um 13:53 Uhr)

  2. #2
    Roland von Gilead Gast

    Standard

    Zitat Zitat von the_nemesis Beitrag anzeigen
    Auszug aus dem Ewtovertrag:"Erlernte Techniken dürfen nur im Notfall angewendet und keinesfalls an Nichtberechtigte weitergegeben werden."





    p.s.: frag einen Anwalt alles andere wäre unerlaubte Rechtsberatung


  3. #3
    the_nemesis Gast

    Standard

    Einfach nicht beachten!

    Art. 1 § 8 RBerG sieht vor:

    "(1) Ordnungswidrig handelt, wer
    1. fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne die nach diesem Artikel erforderliche Erlaubnis zu besitzen,
    2. gegen ein Verbot nach § 7 Satz 2 verstößt oder
    3. unbefugt die Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand" oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu füftausend Euro geahndet werden. "

    Da das nicht der Fall ist, ist Unerlaubterechtsberatung auch nicht zutreffend.
    Wer sich weiter über dieses Thema unterhalten will, soll bitte ein neues Thema aufmachen.

    PS: Allgemeine Fragen im juristischen Themengebiet, wie es hier der Fall ist, sind immer zulässig,
    personenspezifische Beratung hingegen nicht immer!
    Geändert von the_nemesis (24-04-2010 um 13:57 Uhr)

  4. #4
    Registrierungsdatum
    04.06.2009
    Beiträge
    12.835

    Standard

    steht sogar drin, dass man sein Wissen / Techniken nicht an Nicht-EWTO-Mitglieder weitergeben darf, das schlösse auch Austausch und Sparring mit anderen aus - glaube aber kaum dass das rechtlich durchzusetzen (und zu beweisen) ist. Ehrlich gesagt glaube ich nichtmal, dass es überhaupt rechtmäßig ist, sowas zu fordern, Was ist bspw. wenn Du nebenbei im Karateverein bist, was machst Du dann usw....

    Für sicherere Aussagen musst Du nat. Deinen Anwalt befragen....

    Ps: ah so, dann weißt Du ja bereits Bescheid....

  5. #5
    *Lars* Gast

    Standard

    Eigentlich fehlt noch:

    die erlernten Techniken dürfen nur während gültiger EWTO Mitgliedschaft angewendet werden.

  6. #6
    Roland von Gilead Gast

    Standard

    Zitat Zitat von the_nemesis Beitrag anzeigen
    Einfach nicht beachten!

    Art. 1 § 8 RBerG sieht vor:

    "(1) Ordnungswidrig handelt, wer
    1. fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne die nach diesem Artikel erforderliche Erlaubnis zu besitzen,
    2. gegen ein Verbot nach § 7 Satz 2 verstößt oder
    3. unbefugt die Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand" oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu füftausend Euro geahndet werden.

    Da das nicht der Fall ist, ist Unerlaubterechtsberatung auch nicht zutreffend.
    Wer sich weiter über dieses Thema unterhalten will, soll bitte ein neues Thema aufmachen.
    Das ist hier aber der Fall!

    Zutreffen ist

    "(1) Ordnungswidrig handelt, wer
    1. fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne die nach diesem Artikel erforderliche Erlaubnis zu besitzen,
    Der trifft hier eindeutig zu.

    a) du bist fremd
    b) wir haben nicht die erforderliche Erlaubnis
    c) "geschäftsmäßig" wird von jedem Richter anders interpretiert, so dass man im Allgemeinen davon auszugehen hat, dass in Foren (die grundsätzlich als geschäftsmäßig gelten) eine konkrete juristische Fragestellung nicht beantwortet werden darf.


    p.s.: kannst deine Fragestellung auch einfach abstrahieren...
    Geändert von Roland von Gilead (24-04-2010 um 14:05 Uhr)

  7. #7
    Jim Gast

    Standard

    Zwei Dinge: Erstens sollte es klar sein, dass man Gelerntes nur im Ernstfall anwendet. Im Vertrag geht man von einer ernsten Anwendung aus. Natürlich darf man die Sachen auch außerhalb des Trainings anwenden, solange sie nicht dem wahllosen Verprügeln von Personen dienen.

    Zum Zweiten: Es geht wohl eher darum, dass man nicht einfach hingeht und irgendwelche Leute unterrichtet.

  8. #8
    the_nemesis Gast

    Standard

    -
    Geändert von the_nemesis (24-04-2010 um 14:11 Uhr)

  9. #9
    WT-Herb Gast

    Standard

    Hallo Leute,

    damit ist gemeint, daß der Wing Tsun-ler kein Training außerhalb der EWTO anbieten darf, das EWTO-WT beinhaltet. (Markenschutz). Da die Definition der Marke aber begriffsbezogen und inhaltlich nur schwer zu definieren ist, ist es juristisch schwer greifbar, was de fakto Wing Tsun eigentlich ist. So jemand beispielsweise die spezifischen EWTO-Inhalte, wie die Chi-Sao-Sektionen eins zu eins kopiert außerhalb der EWTO anbietet und sie auch so benennt, könnte es schwierig werden. Andererseits sind uns ja all die Derivate ehemaliger EWTO-ler bekannt, die frei tun und lassen, was sie wollen.

    Ein anderer Grund liegt darin, daß nicht jeder Wing Tsun-ler sich sogleich als Lehrer verstehen darf und nach Gutdünken eben mal eine Schule aufmacht. Dazu muß er Seitens der EWTO zunächst berechtigt werden.


    Gruß, WT-Herb

  10. #10
    the_nemesis Gast

    Standard

    Zitat Zitat von angHell Beitrag anzeigen
    steht sogar drin, dass man sein Wissen / Techniken nicht an Nicht-EWTO-Mitglieder weitergeben darf, das schlösse auch Austausch und Sparring mit anderen aus - glaube aber kaum dass das rechtlich durchzusetzen (und zu beweisen) ist. Ehrlich gesagt glaube ich nichtmal, dass es überhaupt rechtmäßig ist, sowas zu fordern, Was ist bspw. wenn Du nebenbei im Karateverein bist, was machst Du dann usw....
    der Ansicht bin ich auch.

  11. #11
    Registrierungsdatum
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    12.835

    Standard

    Zitat Zitat von WT-Herb Beitrag anzeigen
    Hallo Leute,

    damit ist gemeint, daß der Wing Tsun-ler kein Training außerhalb der EWTO anbieten darf, das EWTO-WT beinhaltet. (Markenschutz). Da die Definition der Marke aber begriffsbezogen und inhaltlich nur schwer zu definieren ist, ist es juristisch schwer greifbar, was de fakto Wing Tsun eigentlich ist. So jemand beispielsweise die spezifischen EWTO-Inhalte, wie die Chi-Sao-Sektionen eins zu eins kopiert außerhalb der EWTO anbietet und sie auch so benennt, könnte es schwierig werden. Andererseits sind uns ja all die Derivate ehemaliger EWTO-ler bekannt, die frei tun und lassen, was sie wollen.

    Ein anderer Grund liegt darin, daß nicht jeder Wing Tsun-ler sich sogleich als Lehrer verstehen darf und nach Gutdünken eben mal eine Schule aufmacht. Dazu muß er Seitens der EWTO zunächst berechtigt werden.


    Gruß, WT-Herb

    Wenn dass so wäre, hätte es mit Sicherheit schon viele Klagen, Verklagte und Schadensersatzforderungen gegeben. Zum Glück ist es nicht so einfach, was für meine These spricht....

  12. #12
    Jim Gast

    Standard

    Zitat Zitat von angHell Beitrag anzeigen
    Wenn dass so wäre, hätte es mit Sicherheit schon viele Klagen, Verklagte und Schadensersatzforderungen gegeben. Zum Glück ist es nicht so einfach, was für meine These spricht....
    Für deine These spricht überhaupt nichts. Sonst hätte es schon viele Klagen gegeben, denn es scheinen sich viele nicht dran zu halten.

  13. #13
    Registrierungsdatum
    04.06.2009
    Beiträge
    12.835

    Standard



    öhm, irgendwas nicht verstanden?

  14. #14
    Jim Gast

    Standard

    Zitat Zitat von angHell Beitrag anzeigen


    öhm, irgendwas nicht verstanden?
    Nein, du kannst mir nicht folgen. Ich habe dir widersprochen. Aber egal...
    Geändert von Jim (24-04-2010 um 17:49 Uhr)

  15. #15
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    bei uns ist mal jemand zum training gekommen, der nebenberuflich "deeskalationstrainings" in schulen anbietet. er war mitglied der ewto. er hat einige wenige sachen aus dem wt als "beispiele" verwendet und definitiv kein wt im eigentlichen sinne unterrichtet. als das sein unmittelbarer "wt-boss" mitbekam, gab es einen riesenärger von wegen "rechte" und so - samt androhung, man könne ihn sogar bei weiterer verwendung von "wt-techniken" verklagen.

    er ist sofort ausgetreten und macht jetzt was anderes
    "I prefer them to be awake when I severe their arms and beat them to death with it." Maul Mornie und sein Verhältnis zu k.o.s

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