Zitat Zitat von Zeiteisen Beitrag anzeigen
„Führen“ bedeutet, über die fraglichen Gegenstände die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums auszuüben (s. Anlage 1 A 2 Nr.4 WaffG).
Wobei das nur die halbe Wahrheit ist:

Selbstverständlich gilt das auch für befriedeten Grund Dritter, wenn ich vom Inhaber des Hausrechts eine Genehmigung habe. Das wurde auch schon mehrfach gerichtlich fixiert.

Es muss sich also nicht zwangsläufig um mein eigenes Dojo/ Wohnung/ Hof/ Garten handeln.

Da ich aber grundsätzlich eine Genehmigung des Hausherrn brauche, um Sport auszuüben (egal ob mit Waffen oder ohne), können auch hierfür, die im Waffengesetz angeführten Ausnahmen nicht gemeint sein.

Das Waffengesetz wurde halt von echten Könnern gemacht:

Ich habe 2008 (in meiner damaligen Funktion als Berater einer Waffenfirma) einer Abgeordneten (MDB), die maßgeblich am neuen Waffengesetz beteiligt war, einen ausführlichen Beschwerdebrief geschrieben.

Zur Antwort bekam ich, dass sie meine Argumente nachvollziehen und tatsächlich nicht widerlegen könne. Und dann wörtlich:

"Sollten uns also nach weiterer Prüfung, hier tatsächlich Fehler unterlaufen sein, aus denen sich Gesetzeslücken und Widersprüchlichkeiten ergeben, werden wir bei nächster Gelegenheit eben das grundsätzliche Verbieten aller in Frage kommender Messer anregen. Bei verbotenen Gegenständen stellt sich dann die Frage des Führens nicht mehr."

Armes Deutschland.