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Thema: Rechtslage

  1. #46
    Elsner-Team Gast

    Standard

    Hier ein paar Beispiele wie es im Strassenverkehr enden kann:

    Zwischen personen zweier parkenden Autos gibt es einen Streit, eine Partei flüchtet ins Auto. Jemand schlägt mit der flachen Hand auf die Motorhaube und droht alle insassen zu verprügeln.Diese rufen die Polizei. Die Polizei ist schnell da. Anzeige wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Sofortiger Führerscheinentzug.

    Streit zwischen zwei parkenden Autofahrer. Einer benutzt Pfefferspray. Polizei zieht den Führerschein sofort ein.

    Streit zwischen einem Autofahrer der in eine Parklücke einparkt und einem Taxi Fahrer. Der Taxifahrer bedrängt den Autofahrer nachdem der eingeparkt hatte und schubst ihn. Dieser ruft die Kollegen in Grün, die dem Taxifahrer den Führerschein sofort abnehmen.

    Meiner Erfahrung nach, und das sind nur wenige Beispiele, werden bei Schlägerein im Strassenverkehr sofort die Führerscheine abgenommen. Bei beiden Partein.
    Geändert von Elsner-Team (17-06-2008 um 10:40 Uhr)

  2. #47
    STCH Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Elsner-Team Beitrag anzeigen
    Hier ein paar Beispiele wie es im Strassenverkehr enden kann:

    Zwischen personen zweier parkenden Autos gibt es einen Streit, eine Partei flüchtet ins Auto. Jemand schlägt mit der flachen Hand auf die Motorhaube und droht alle insassen zu verprügeln.Diese rufen die Polizei. Die Polizei ist schnell da. Anzeige wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Sofortiger Führerscheinentzug.

    Streit zwischen zwei parkenden Autofahrer. Einer benutzt Pfefferspray. Polizei zieht den Führerschein sofort ein.

    Streit zwischen einem Autofahrer der in eine Parklücke einparkt und einem Taxi Fahrer. Der Taxifahrer bedrängt den Autofahrer nachdem der eingeparkt hatte und schubst ihn. Dieser ruft die Kollegen in Grün, die dem Taxifahrer den Führerschein sofort abnehmen.

    Meiner Erfahrung nach, und das sind nur wenige Beispiele, werden bei Schlägerein im Strassenverkehr sofort die Führerscheine abgenommen. Bei beiden Partein.
    War das in D? Falls ja, hat Dir jemand Mist erzählt (bzw. die Sachverhalte extremst gekürzt).

  3. #48
    Elsner-Team Gast

    Standard

    Zitat Zitat von STCH Beitrag anzeigen
    War das in D? Falls ja, hat Dir jemand Mist erzählt (bzw. die Sachverhalte extremst gekürzt).
    Ist mir selber passiert, mal war ich Augenzeuge.

    Es ist ein sehr beliebtes Spiel der Polizei erstmal den Führerschein einzuziehen wegen Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, da man dagegen nichts unternehmen kann ausser Einspruch einzulegen.
    Der Einspruch wird dann nach circa 6 Monaten verhandelt oder in der Regel mit dem Gerichtsverfahren des Verkehrsdeliktes.

    Ein sehr guter Freund von mir hatte einen Unfall mit parkenden Autos und begang Fahrerflucht. Er stellte sein Wagen irgendwo ab und ging zur Freundin.
    Am nächsten Tag ging er zum Anwalt, einen der teuersten den man sich aussuchen kann. Nach 2 Monaten bekam er einen Brief von der Polizei er möge den Führerschein bis zur Verhandlung abgeben.

  4. #49
    mykatharsis Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Erwin L. Beitrag anzeigen
    Hey endlich mal ein Vid von mykatharsis.
    Solltest Dich aber nicht filmen lassen dabei.
    Du solltest mal das Wort "auschoken" nachschlagen.

  5. #50
    Erwin L. Gast

    Standard

    Zitat Zitat von mykatharsis Beitrag anzeigen
    Du solltest mal das Wort "auschoken" nachschlagen.
    Den Begriff muss ich nicht nachschlagen.

    Es war doch nur ein Witz, mykatharsis.
    Steiger Dich doch nicht gleich wieder rein.
    Lediglich die stabile Seitenlage hat mich an deine Aussage erinnert.
    Mach mal ein bisschen Yoga.

    Grüße
    Erwin

  6. #51
    BämBäm Gast

    Standard

    Zitat Zitat von PH_B Beitrag anzeigen
    Was wenn der Richter sagt:

    1.) Warum sind sie aus dem Auto gestiegen, sie hätten ja wegfahren können ?

    2.) Wieso haben sie nicht per Handy die Polizei gerufen ?

    3.) Sie sind mehrmals ausgewichen, warum nicht öfter, das hättenn Sie doch als Kampfsportler gekonnt.


    * Man stelle sich nur vor, Beobachter hätten mehrere Schläge gesehen, oder sogar noch nachträgliche Tritte auf den Besiegten.
    * Jetzt macht dem Richter schon dieser eine Schlag Probleme!
    zu 1: Niemand kann verlangen oder erwarten das man sich wie eini Feigling
    aufführt.
    zu 2: Kann man und sollte man, aber was ist in der Zwischenzeit ?
    zu 3: Man kann nicht beliebig oft ausweichen, irgendwann trifft selbst die
    größte Niete.

  7. #52
    BämBäm Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Zengar Beitrag anzeigen
    Normalerweise kommt dann sowas wie "Sie sind doch Kampfsportler mit Jahrelanger Erfahrung, sie hätten ihn doch leicht imobilisieren können ohne ihm weh zu tun..."
    Ich frag mich immer woher solch ein Irrglaube kommt ? Wenn man Hebel und dergleichen nicht trainiert wie z.b ein Boxer woher soll der das dann können ?
    Und selbst im gegeteiligen Fall und man hat wirklich jahrelange Erfahrung mit dem Immobilisieren, es gilt dennoch immer Hebel und Entwaffnungen werden gefunden und nicht gesucht.

  8. #53
    Sifu Wolfgang Herges Gast

    Standard § 33 StGB Überschreitung der Notwehr (Notwehrexzess)

    Wir wäre es denn hiermit

    § 33 StGB Überschreitung der Notwehr (Notwehrexzess)
    Überschreitet der Täter (Notwehrende) die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.



    Lg Wolfgang

  9. #54
    Registrierungsdatum
    28.08.2003
    Beiträge
    4.568

    Standard

    Zitat Zitat von Sifu Wolfgang Herges Beitrag anzeigen
    Wir wäre es denn hiermit

    § 33 StGB Überschreitung der Notwehr (Notwehrexzess)
    Überschreitet der Täter (Notwehrende) die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.



    Lg Wolfgang

    Nein, greift in der von Philipp beschriebenen Situation nicht, sie ist aber immernoch (zumindest theoretisch) durch §32 StGB gedeckt!

    Vor Gericht kann natürlich Gott gegen einen sein.......

  10. #55
    STCH Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Elsner-Team Beitrag anzeigen
    Ist mir selber passiert, mal war ich Augenzeuge.

    Es ist ein sehr beliebtes Spiel der Polizei erstmal den Führerschein einzuziehen wegen Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, da man dagegen nichts unternehmen kann ausser Einspruch einzulegen.
    Der Einspruch wird dann nach circa 6 Monaten verhandelt oder in der Regel mit dem Gerichtsverfahren des Verkehrsdeliktes.
    Wenn der Tatbestand vorliegt: Stimmt. Aber bei den von Dir geposteten Sachverhalten fehlt noch ein wenig dazu..

    Zitat Zitat von Elsner-Team Beitrag anzeigen
    Ein sehr guter Freund von mir hatte einen Unfall mit parkenden Autos und begang Fahrerflucht. Er stellte sein Wagen irgendwo ab und ging zur Freundin.
    Am nächsten Tag ging er zum Anwalt, einen der teuersten den man sich aussuchen kann. Nach 2 Monaten bekam er einen Brief von der Polizei er möge den Führerschein bis zur Verhandlung abgeben.
    Bei unerlaubten Entfernen vom Unfallort und bedeutendem Schaden ist das möglich. Aber ob das 2 Monate später noch praktikabel ist, ist fraglich..

  11. #56
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    Zitat Zitat von Sifu Wolfgang Herges Beitrag anzeigen
    Wir wäre es denn hiermit

    § 33 StGB Überschreitung der Notwehr (Notwehrexzess)
    Überschreitet der Täter (Notwehrende) die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
    Wie Aleph sagt greift das hier nicht - Philips Verteidiger schlägt nicht aus asthenischen Affekten härter zu als er sollte, denn nur das wäre durch §33 entschuldbar. Übrigens nur das - eine Entschuldigung, keine Rechtfertigung, sozusagen ein Freispruch zweiter Klasse, an den sich immer noch zivilrechtliche (Schadensersatz)Ansprüche anschließen können, obgleich strafrechtliche Sanktionen ausbleiben (Maßnahmen der Besserung und Sicherung ausgenommen). Ferner ist zu beachten, dass §33 nur intensiven Notwehrexzess entschuldigen kann, also eine Überschreitung der Erforderlichkeit der Notwehrhandlung, nicht einen extensiven (Überschreitung der zeitlichen Grenzen, der Gegenwärtigkeit des Angriffes), wie oftmals falsch geglaubt wird.

    Hab ich schon erwähnt, dass es keine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Kern des Notwehrrechtes gibt?

  12. #57
    tirikot Gast

    Standard

    Zitat Zitat von PH_B Beitrag anzeigen
    Fiktive Situation:

    du bist mit dem Auto unterwegs und behinderst unbeabsichtigt einen anderen Verkehrsteilnehmer. Nach ein paar Minuten wirst du von diesem geschnitten und zum Anhalten gezwungen. Dann steigt er aus und kommt schimpfend zu deinem Auto. Er schmeißt dir jede Menge Schimpfworte an den Kopf und droht dir was „aufs Maul“ zu geben und tritt letztendlich in deine Tür.

    Du steigst aus, um den Mann zu beruhigen... auch einige Beobachter versuchen das, doch das bringt ihn komplett ausser Kontrolle und er versucht dich ernsthaft zu schlagen. Mehreren unkoordinierten Schlägen und Tritten weichst du geschickt aus und drohst ihm dabei, dich wehren zu müssen, falls er seine Angriffe nicht einstellt.

    Trotzdem gibt er nicht auf und versucht dich mit aller Gewalt zu treffen. Mit einem gezielten Schlag setzt du seinen Attacken ein Ende – der Angreifer ist k.o. Mittlerweile hält auch schon ein Streifenwagen, der von aufmerksamen Beobachtern herbeigerufen wurde.

    Wie sieht die Rechtslage aus. War die Gegenwehr berechtigt?
    ohhh hast du dich zum ersten mal gewehrt??

  13. #58
    Registrierungsdatum
    16.03.2006
    Beiträge
    10.062

    Standard

    Zitat Zitat von tirikot Beitrag anzeigen
    ohhh hast du dich zum ersten mal gewehrt??
    Im Zuge des Threads klärt sich auf das das Zenario rein fiktiv ist



    Viele grüße,
    iron

  14. #59
    Erwin L. Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Luggage Beitrag anzeigen
    Hab ich schon erwähnt, dass es keine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Kern des Notwehrrechtes gibt?
    Nein, ich glaube das hast Du nicht.
    Was hat es dann mit der Verhältnismäßigkeit der Mittel auf sich? (ernstgemeinte Frage)

  15. #60
    himura_kenshin Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Erwin L. Beitrag anzeigen
    Nein, ich glaube das hast Du nicht.
    Was hat es dann mit der Verhältnismäßigkeit der Mittel auf sich? (ernstgemeinte Frage)
    Das soll heißen, dass du nicht großartig darüber nachdenken musst WAS du machst wenn du angegriffen wirst, sondern dich mit den "erforderlichen" Mitteln verteidigen darfst (du musst keine "sanften" Techniken nutzen, wenn du DICH dafür einem höheren Risiko aussetzen musst).

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