Klappmesser
Teleskopschlagstock
die bilder sind von hier glaub ich-> http://www.kalter-stahl.com/
schöne Page, ein paar sachen werden gut erklärt
wer schon zum Messer greift sollte sich auch über mögliche folgen gedanken machen^^
Wenn der Andere dich töten will und es schlecht läuft, nimmt er wahrscheinlich 3 oder mehr Schläge mit einem Stock, sei es mit einem Metall Teleskopstock oder etwas weicherem.(Ich hab seit ca 10 Jahren einen, und übe.) Wichtig ist doch nur, das er seinen Kopf und seine Waffenhand schützt.
Wenn du sehr gut bist, der andere schlecht und du Glück hast, triffst du entwaffnend seine Waffenhand. Dies erscheint mir verallgemeinert eher unwahrscheinlich.
Wenn du gut bist und er mittelmäßig oder schlecht, triffst du seinen Kopf. Wenn es aber kein Wirkungstreffer war, steht er dann mit einem halben Schitt in Corto, klebt an dir und metzelt dich nieder.
Der Telekopstock ist keine glaubwürdige Todesdrohung für jemanden, der bereit ist, dich mit dem Tode zu bedrohen. Das ist, glaube ich, aber für die allermeisten von uns ein sehr unwahrscheinlicher Fall. Trotzdem renne ich nicht mit meinem Hissatsu rum. Aber man kann mit einem hochklassigen Folder zum Bespiel auch gut Brot schneiden.
Mein Tele liegt in meiner Fahrertür. Ihr Blech ist den meisten heilig!![]()
Geändert von fer de lance (23-08-2008 um 12:58 Uhr)
Messer, wenn's denn sein muss. (Das Umfrageergebnis hat was Besorgnis erregendes.)
Zur Fragestellung:
Aber Klappmesser bzw. Folder sind ja verboten![]()
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!
Die Fragestellung spricht auch von einem "theoretischen Szenario". Duelle auf Leben und Tod gehören jedenfalls für mich nicht wirklich zum Alltag, vielleicht ist das bei Euch ja anders?
Aber, beinahe richtig: Das Führen (also griffbereite Tragen) von einhändig zu öffnenden Foldern mit feststehender Klinge ist laut WaffG verboten. Besitzen darfst Du die jedoch, bzw. in einem verschlossenen Behältnis auch auf der Strasse transportieren.
Vielleicht, aber besser über die Gefährlichkeit eines Messer bescheid zu wissen, könnte wohl auch so manchen Gernegroß davon abhalten, sich eines einzustecken...
Für einen Filipino Martial Artist gehört das m.E. zur Allgemeinbildung. (Auch, wenn man in der Realität wohl eher so wenig wie möglich damit zu tun haben möchte, wenn man noch halbwegs klar bei Verstand ist.)
Was meinst Du jetzt? Ein Folder, der einhändig zu öffnen ist oder ein Messer mit feststehender Klinge? Beides geht nicht. Das sind nämlich zwei verschiedene Sachen.
Ein Messer mit feststehender Klinge darf mitgeführt werden, sofern die Klinge nicht länger als 12cm ist. Ein Folder (deut. Klappmesser), welcher sich schnell mit einer Hand öffnen lässt, darf nicht mitgeführ werden.
Das hier hingegen:
http://www.fineandmint.com/public/ANT00755FMb.jpg
... ein Klappmesser, zwar ohne Schnellöfnungsmechanismus für den Daumen, jedoch bereits im geschlossenen Zustand eine Waffe, ist hingegen absolut gesetzeskonform.
Ciao,
Roberto
Ja klar, Stehen oder Klappen, beides geht natürlich nicht.Ich meinte das Einrasten der ausgeklappten Folderklinge...
Diese seltsame Lücke des WaffG ist ja auch der Grund dafür, dass feststehende Klingen wieder in Mode kommen. Aber das geht nun wirklich etwas vom Thema weg.
Roberto: Ist es nicht...
Aufgrund der Klingenform und der Klingenbreite im Vergleich zur Klingenlänge...diese muss nämlich in der Mitte mind. 20% der Klingenlänge aufweisen...
das Teil zählt eindeutig zu den Hieb- und Stoßwaffen....das Führen ist nicht erlaubt..
außer ich habe jetzt etwas durcheinander gebracht..![]()
Verdammt!Dann nehm ich halt das hier:
http://www.fineandmint.com/public/ANT00767FMb.jpg
Und hier müßte es auch noch hinkommen:
http://www.fineandmint.com/public/PG006FMb.jpg
http://www.fineandmint.com/public/ANT00631KCT.jpg
Und hier sind die 20% mit Sicherheit vorhanden:
http://www.utoledo.edu/library/carls...es/Fat_boy.jpg
Roberto
Waffengesetz:
Die erwähnte Anlage 1 machts genauer:§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Quellen:Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),
WaffG - Waffengesetz
WaffG - Einzelnorm
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