Entweder Du hast nicht aufgepasst oder man hat dir Unsinn erzählt.
Eine die Rechtfertigung (Gebotenheit) ausschließende Notwehrprovokation ist dem rechtswidrigen, gegenwärtigen Angriff vorgelagert. Der Angriff beginnt jedoch bereits, wenn der Gegner in bedrohlicher Weise auf dich zukommt. (Def. Gegenwärtigkeit des Bundesgerichtshofs: Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.)
Ganz einfache Sache, wenn der Angreifer bereits den Tatentschluss hat, dich anzugreifen (was sich im bedrohlichen Näherkommen objektiv niederschlägt), kann er nicht mehr dazu provoziert werden. Das Einnehmen einer Kampfhaltung und die damit einhergehende konkludente oder explizite Drohung ist schlicht Teil der Verteidigungshandlung und damit durch den § 32 StGB gerechtfertigt.
Auch das ist Unsinn. Für den Verteidiger muss die Angriffsabsicht des Gegners erkennbar sein. Ein Antäuschen/Ausholen etc. ist dafür nicht notwendig.ÜBrigens der angriff mus sichtbar sein damit du dich zur wehr setzen darfst.Also auch wenn er antöuscht dich zu hauen darfst du zuschlagen.
Mein Rat an dich: Halt dich bei so diffizilen Dingen wie Rechtsfragen zurück, wenn Du keine Ahnung davon hast. Strafrechtliches Halbwissen, wie das deinige, hat das Potential Menschen wahlweise in den Knast oder auf die Intensivstation zu bringen. Das sollte sich auch dein Trainer hinter die Ohren schreiben, sofern deine Wissensdefizite auf seine Kappe gehen.
Gruß vom angehenden Juristen.
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Zum eigentlichen Thema: Ich schätze, der alte Konflikt zwischen Kampfvermeidung durch Drohung/Einschüchterung und Chancenverbesserung durch den Überraschungseffekt ist kaum aufzulösen. Beides hat seine Vor- und Nachteile.
Da meine Verteidigung nach Möglichkeit bewaffnet ausfallen würde, würde ich versuchen, eine entsprechende Drohkulisse aufzubauen, sofern meine Verteidigungsmittel dafür geeignet sein sollten.
Im Falle einer waffenlosen Verteidigung oder wenig eindrucksvoller Waffen, wie OC oder improvisiertem Schlagring, würde ich auf einen überraschenden Erstschlag setzen.






Also vom Notwehrrecht ist ne Kampfstellung doch ne klare Provokation oder hab ich im Unterriicht mal wieder nicht aufgepasst
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