
Zitat von
Tyrdal
Ich meine, die Tatsache, dass nicht Arbeitunfähig geschrieben werden darf. Beamte haben im übrigen auch ne private KV + Beihilfe vom Staat. Aber wer nicht krank ist bekommt auch nix von denen.
Quelle war ein Schreiben vom Ministerium. Das werde ich jetzt hier nicht reinstellen.
Du behauptest also, es gäbe "ein Schreiben vom Ministerium", das Du nicht vorlegen wirst, in dem drin steht, dass ein an CoViD19 erkrankter, unabhängig von der Schwere, nicht arbeitsunfähig geschrieben werden darf?
Also auch, wenn der Beamte beatmungspflichtig ist oder vielleicht sogar schon die Lunge versagt, muss der Staatsdiener seinen Dienst verrichten?
Darf im Falle des CoViD19-bedingten Ablebens eines Beamten aus RLP auch kein Todesschein ausgestellt werden?
Welches Ministerium soll das denn sein, dass über die Beurteilung von Ärzten gebietet?
Oder gehen Beamte, wenn die sich arbeitsunfähig schreiben lassen, nicht zu einem freien Arzt, sondern zu einem Amtsarzt, der in der Beurteilung des gesundheitlichen Zustands von Patienten einem Dienstherren weisungsgebunden ist?
Edit, ich hab nachgeschaut: Ein Beamter arbeitet nicht, er dient. Entsprechend wird der nicht arbeitsunfähig geschrieben, sondern dienstunfähig.
Eine Dienstunfähigkeit, im Behördenalltag häufig kurz DU genannt, liegt vor, wenn Sie auf Grund eines körperlichen oder geistigen Zustandes außer Stande sind, die Ihnen übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erfüllen.
https://www.beihilferatgeber.de/beih...higkeit#gelten
Für diese DU ist offenbar nicht entscheidend, ob der Beamte für seinen Zustand selbst verantwortlich ist ("schuld"), sondern nur, ob er im Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen oder nicht.
Es liegt auf der Hand, dass jemand, der nicht im Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, dazu auch nicht gezwungen werden kann.
Die DU kann zunächst auch ein normaler, freier Arzt bestätigen:
Auf jeden Fall gilt: Sie müssen Ihrem Dienstherrn die DU anzeigen und sie auf Verlangen nachweisen. Dafür benötigen Sie die Bescheinigung eines Arztes, die Bescheinigung durch einen Heilpraktiker reicht nicht aus.
Wenn man dem Arzt nicht traut, kann ein Amtsarzt hinzugezogen werden:
Liegt ein ärztliches Attest für den Verlust der Dienstfähigkeit vor, muss der Dienstherr grundsätzlich davon ausgehen, dass diese auch tatsächlich besteht. Nur in begründeten Fällen darf er einen Amtsarzt hinzuziehen, um dies zu überprüfen. Etwa dann, wenn der Beamte immer wieder montags und freitags krank wird. Oder wenn die Diagnose oder das Attest unklar oder sehr allgemein abgefasst sind.
Da besteht eventuell ein Unterschied zu normalen Arbeitnehmern:
In einer Krankschreibung für den Arbeitgeber in der freien Wirtschaft hat eine Diagnose grundsätzlich nichts verloren.
Erst wenn der AN den Arzt von der Schweigepflicht befreit (z.B. wenn eine krankheitsbedingte Kündigung im Raum steht) darf dieser den AG über die genauen Ursachen der AU informieren.
Wie das bei meldepflichtigen Krankheiten wie CoViD19 aussieht, weiß ich nicht. Allerdings besteht die Meldefpflicht ja erst mal gegenüber dem Gesundheitsamt, dass ich dann seinerseits wieder an den AG wenden wird, wenn da ein CoViD19-Fall in der Belegschaft aufgetreten ist.
Inwieweit ein Beamter mit seinem Diensteid auch auf entsprechende Persönlichkeitsrechte verzichtet, weiß ich nicht.
Interessant wäre eine solche Anweisung bei Behörden, bei denen die gleiche Tätigkeit von verbeamteten und nicht verbeamteten Menschen ausgeführt wird.
Muss ein verbeamteter Lehrer dann mit einem schweren Verlauf von CoVid19 seinen Dienst verrichten, während ein nicht verbeamteter Lehrer im gleichen Zustand nicht arbeiten muss?

Zitat von
Tyrdal
Du hast die Wette verloren. Das steht da tatsächlich so drin.
Das kann ohne Beleg natürlich jeder behaupten, und kein halbwegs vernünftiger Mensch würde ihm - im Falle einer tatsächlichen Wette - ohne Beleg seinen Wettgewinn auszahlen.
Was ich für möglich halte ist, dass es, analog zu den Empfehlungen für medizinisches Personal, eine Anweisung eines Ministeriums an systemwichtige Beamte gibt, im Krisenfall auch leicht erkrankt seine dienstlichen Aufgaben zu verrichten.