Zitat von
kelte
Natürlich wird ein Waffenhändler sofort als Mittäter haftbar, wenn er sich beim Verkauf nicht an entsprechende Auflagen gehalten hat und die Waffen somit illegal veräußerte.
Und genau da müssen wir im Kampfsport auch hin:
Trainer und Betreiber müssten -genau wie Waffenhändler- Auflagen bekommen. Im konkreten Fall beispielsweise die Verpflichtung, Führungszeugnisse für alle Schüler anzufordern.
Und wenn die das vorsätzlich verweigern, müssen diese als Mittäter bestraft werden - genau wie der Waffenhändler, der illegal Waffen verkaufte.
BLÖDSINN!
er wird sicherlich in einem gesonderten Verfahren wegen SEINES Vergehens (Verkauf an Unbefugte) belangt werden.
Ggf. kann man auch über Beihilfe (§ 27 StGB) nachdenken. § 27 verlangt allerdings Vorsatz. M.E. müsste der Händler demnach wissen, das eine Straftat geplant ist.... aber da bin ich nicht ganz sattelfest, lassen wir das mal offen.
Aber niemals wäre der Händler als Mittäter (§ 25 StGB) in dem Strafverfahren gegen den Kunden zu belangen. Es sei denn, er wäre über den Waffenverkauf hinaus noch weiter an der Tat selbst beteiligt (mit geplant o.ä.).
Grüße
Münsterländer
I'm going through changes