Wann dürfen Auskünfte über Patienten weitergegeben werden?
Aber wie geht man richtig mit der Situation um? Die unkomplizierteste Lösung ist es, dem Patienten zusammen mit der Überweisung seine Befunde selbst mitzugeben. Damit erhält dieser die Hoheit über seine Daten. Für eine wasserdichte Regelung müssen fragliche Situationen aber im Rahmen des Qualitätsmanagements geregelt werden.
Denn ohne schriftliche Entbindung von der Schweigepflicht dürfen keine Auskünfte weitergegeben werden. Dabei gelten für unterschiedliche Anfrager unterschiedliche Spielregeln:
An mitbehandelnde Praxen und Therapeuten dürfen Befunde nur weitergegeben werden, wenn der Patient zuvor eine Entbindung von der Schweigepflicht unterschrieben hat – das gilt auch, wenn überwiesen wurde!
Auch Krankenkassen oder Verrechnungsstellen dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Patienten keine Daten erhalten.
Das Versorgungsamt, Privatversicherungen und der Arbeitgeber erhalten dann Informationen, wenn die Original-Unterschrift des Patienten unter dem entsprechenden Antrag (z.B. Antrag auf Einstufung der Erwerbsminderung) in die Arztpraxis gefaxt wird. Denn in der Regel enthalten solche Dokumente bereits einen Passus, über den der Patient die entsprechende Entbindung an den Arzt gibt – es ist also kein spezielles Formular mehr nötig.
Selbst Angehörige, die sich zum Beispiel nach den Ergebnissen von Marcumar-Patienten erkundigen, dürfen grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Patienten informiert werden.
Auch bei Anfragen wegen Todesursachen bei der Durchführung von Studien ist eine vorherige Einwilligungserklärung des Patienten nötig, da die Schweigepflicht grundsätzlich über den Tod hinausgeht.
Noch nicht mal innerhalb der BAG dürfen Informationen ohne Patienteneinwilligung ausgetauscht werden – den Behandlungsvertrag hat der Patient schließlich nur mit seinem behandelnden Arzt geschlossen.
Die MFA dagegen gilt als Erfüllungsgehilfin des Arztes. Voraussetzung für ihren Zugang zu Daten und Informationen ist allerdings ihre Unterschrift unter die <media 4498 - - "APPLIKATION, MT Verschwiegenheitserklaerung, MT_Verschwiegenheitserklaerung.pdf, 74 KB">Verschwiegenheitserklärung</media>, die jedoch in der Regel bereits gemeinsam mit dem Arbeitsvertrag unterzeichnet wird. Noch besser wäre es jedoch, so Rauch-Windmüller, diese Unterschrift in regelmäßigen Abständen, z.B. jährlich, zu erneuern, um den Mitarbeitern immer mal wieder die Problematik ins Bewusstsein zu rufen.