2005 kam es mit den Uhrenhersteller Nomos Glashütte zu einem Rechtsstreit darüber, ob die Arbeiten an den Uhrwerken der sogenannten „Glashütte-Regel“, d. h. 50 Prozent der Wertschöpfung müssen in Glashütte erzielt werden, genügten. Der Firma Mühle wurde vorgeworfen, die Herkunftsbezeichnung „Glashütte“ zu Unrecht zu verwenden, da die in den Mühle-Uhren verwendeten Uhrwerke nicht vor Ort hergestellt, sondern zugekauft seien. [...] Nach einer erneuten gerichtlichen Entscheidung und Einigung mit dem Konkurrenten Nomos darf Mühle die Angabe „Glashütte“ im Namen weiter verwenden, nachdem festgestellt wurde, dass alle vertriebenen Uhren inzwischen die Anforderungen an die Herkunftsbezeichnung erfüllen