Es geht vorrangig nicht darum wie schwer die Schuld der Person ist sondern ob und wie groß die akute Gefahr ist welche von dieser Person ausgeht. Auch gegen einen schwerstkriminellen welcher sich Widerstandslos ergibt darf keine größere Gewalt angewandt werden, wohingegen auch gegen einen Geisteskranken welcher ja im Grunde nichts für sein Verhalten kann, starke Gewaltmittel berechtigt sind, falls dieser eine ernsthafte Gefahr für die Polizisten oder dritte darstellen sollte. Aber das nur so im Allgemeinen, im konkreten Fall geht von dem später Verstorbenen zu mindest in dem Moment in dem die Schläge erfolgen keine allzu große Gefahr aus, daher meiner Meinung nach völlig unverhältnismäßig.