Wozu wäre das zu klären?
Um weiter vom eigentlichen Thema abzulenken?
Selbst wenn sich für Polizei-Beamte hier ein besonderes Recht ergäbe, auch gegen schuldlos Handelnde härter vorzugehen, als ein Normalbürger, wird sich wohl kaum ergeben, dass die gegen schuldlos Handelnde härter vorgehen können, als gegen schuldfähige Personen.
Zu klären wäre also viel mehr, wie Du aus eine Traumatisierung des Opfers eine Mitschuld des Opfers konstruieren willst.
Wenn man Traumatisierte nicht vorsorglich oder wenigstens erleichtert erschießen darf, als Nichttraumatsierte, wie sollte dann das Opfer aufgrund seiner Traumatisierung eine größere Mitschuld an seinem Tod treffen, als einen Nichttraumatsierten in der gleichen Situation?
Bzw. wie willst Du aus der Traumatsierung des Opfers eine Rechtfertigung für die Gewalt gegen diesen konstruieren?
Aha, und diese Verteilung der Beamten hat nicht dazu geführt, dass die Gefährdungslage für Andere außer das Opfer selbst minimiert und für Unbeteiligte nahezu ausgeschlossen wurde?
Oder willst Du nur von dem wesentlichen Punkt meines Argumentes ablenken?
Und inwiefern meinst Du diesbezüglich da nun weitergekommen sein, wenn ich sage, dass von Traumatsierten eine Gefahr für dritte andere ausgehen kann?
Dann müsste die Möglichkeit der Gefahr aufgrund der Traumatsierung, also letztlich die Traumatsierung selbst ein Rechtfertigungsgrund für eine gegenüber Nichttraumatisierten unrechtmäßigen Handlung sein.
Ansonsten halte ich es nicht für besonders schlau, einen schwer Traumatisierten, der mit einem Messer in der Hand teilnahmslos am Boden sitzt und keine Bewegungsmöglichkeit hat, als auf bewaffnete Polizeibeamte zu, ohne Vorwarnung mit Pfefferspray einzusprühen.
Aber gut, Schnüffler hat ja meiner Erinnerung nach geschrieben, das wäre ein nicht unübliches Vorgehen und auch Tomcat hat impliziert, das könnte in den Einsatzrichtlinien stehen.
Komisch, dass dann die Staatsanwaltschaft da so ein Gewese drum macht....





Mit Zitat antworten