
Zitat von
Kensei
Soweit ich weiß, darf ein Beschuldigter nicht belangt oder es ihm negativ ausgelegt werden, wenn er schweigt oder lügt. Ganz generell.
Es darf ihm (das Schweigen) nicht negativ ausgelegt werden, im Sinne: "der wird wohl was zu verbergen haben".
Aber wenn mich jemand beschuldigt, ich hätte ihm in das Gesicht geschlagen und ich verweigere die Aussage dazu, gibt es eine Aussage, dass es so war und keine, dass es nicht so war...
was das Lügen angeht:
Dem Beschuldigten ist es gestattet, im Rahmen seines Selbstschutzes zu lügen, jedoch in der Regel nicht, wenn dadurch andere Straftaten wie die Vortäuschung einer Straftat (§ 145d StGB), die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) oder ein Beleidigungsdelikt (§§ 185 ff. StGB) verwirklicht werden.
Inwieweit das auch für Polizisten im Dienst gilt, wenn die bezüglich Straftaten von Kollegen lügen, weiß ich nicht.