Soweit ich das verstehe, ist nicht §42a da Problem hier - da würde es reinpassen, weil einschneidig und unter 12 cm - ABER das BKA könnte dem Modell bei einem Feststellungsbescheid ohne weiteres Waffencharakter bescheinigen, sodass es ungeachtet der Klingenlänge als Waffe eingestuft werden und somit unter das Führungsverbot fallen könnte.






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