
Zitat von
Kensei
Ich hatte den Artikel ja verlinkt.
Ich lese da, "gestohlen...
Wobei du wohl dahingehend recht hast, dass der Gegenstand nicht mit einer "rechtswidrigen Tat" beschafft wurde.
Also ist der objektive Tatbestand für § 259 StGB nicht erfüllt.
Und der subjektive Tatbestand des Vorsatzes ist auch nicht erfüllt, wenn der Käufer in gutem Glauben handelt.

Zitat von
Kensei
Allerdings scheint der entscheidende Punkt wohl zu sein, das "Entwender" und "Verkäufer" (Hehler) zwei verschiedene Personen sind.
Ach, Du meintest der Verkäufer des Autos macht sich der Hehlerei schuldig und nicht der Käufer?
Don't armwrestle the chimp.