
Zitat von
Alephthau
Für Notwehr muss kein körperlicher Angriff vorliegen, sondern ein Rechtsgut bedroht sein. Das Beschriebene Verhalten des Typen würde ich schon als einen "gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff" bezeichnen.
Ja, würde ich auch. Denke schon, dass das unter Notwehr fällt. Anders wäre dennoch schlauer gewesen. Ich würde da dringendst ein paar Kurse zum Thema Selbstbehauptung empfehlen.
Die alleinige Frage "Willste mal abbeißen?!" rechtfertigt natürlich keine 30er Kombi mit anschließendem Eintreten und Kleinhäckseln des Typen, aber wenn er immer weiter belästigt hat usw, dann lag ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vor.
Eigentlich schon. Es sei denn, er liegt bereits nach 3 Treffern leblos auf dem Boden und es erfolgen noch weitere 2 Minuten lang Kettenfauststoßarien. Aber so lange der noch mit Döner schmeisst ist davon auszugehen, dass der Angriff andauert.
Sollte man es übertreiben, kann ja noch die Überschreitung der Notwehr einschlägig () sein.
Angesichts der geschilderten Wirkung ist nicht davon auszugehen.
ABER, MERKE: Nicht alles, was rechtlich zulässig ist ist auch situativ geboten und nicht alles, was situativ geboten ist, ist auch rechtlich zulässig.
„Grau teurer Freund, ist alle Theorie. Und grün des Lebens goldner Baum.“