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Thema: Reform des §42a WaffG und die Folgen

  1. #46
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    Zitat Zitat von Pansapiens Beitrag anzeigen
    Welches Messer fällt nicht unter a) oder b)?
    Das findest Du raus, wenn Du nachsiehst, welche das sind, „die in diesem Gesetz genannt sind“.
    „Grau teurer Freund, ist alle Theorie. Und grün des Lebens goldner Baum.“

  2. #47
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    Zitat Zitat von Pansapiens Beitrag anzeigen
    nicht?

    (2) Waffen sind
    [...]
    2. tragbare Gegenstände,
    a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

    b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

    Welches Messer fällt nicht unter a) oder b)?
    Nach bisheriger Regelung nach meinem Verständnis einige.

    Feststehende Messer, Klappmesser und Taschenmesser

    Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite, Form) der eines Gebrauchsmessers (zum Beispiel Küchenmesser, Taschenmesser) entspricht. Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge kürzer als 8,5 cm oder nicht zweischneidig ist.
    https://ag-waffensachkunde.de/unterl...nd-stosswaffen

    https://ag-waffensachkunde.de/unterl...n-waffengesetz

  3. #48
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    Zitat Zitat von FireFlea Beitrag anzeigen
    AfD Shitshow.
    allerdings

  4. #49
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    wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge kürzer als 8,5 cm oder nicht zweischneidig ist.
    das ist mir auch erst vor ein paar jahren klar geworden.
    da meist davon die rede ist, dass "dolche" nicht führbar sind, dachte ich immer, dass zb. ein "stiefeldolch" mit 7,5cm klingenlänge, wie der, den ich seit jahrzehnten in der schublade habe, eine nichtführbare waffe sei, ist er aber nicht. er ist praktisch nutzlos als messer, wenn er nicht als stichwaffe verwendet wird (oder als brieföffner), ist aber dennoch keine waffe im rechtlichen sinne.

    was ich im messerstecherfaden verlinkt hatte, ist auch so ein beispiel....

    reines stecher"werkzeug", aber keine "waffe". Ich konnte es kaum glauben, aber der BKA feststellungsbescheid ist eindeutig:
    https://www.boker.de/sigurd-42-02bo098
    feststellungsbescheid: https://www.boker.de/media/pdf/2e/c4..._Sigurd_42.pdf

    ... weshalb das ding auch "Sigurd 42" (nach §42a) getauft wurde

  5. #50
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    Also gut…

    1.4
    Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.4
    1.4.1
    Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
    -
    höchstens 8,5 cm lang ist und
    -
    nicht zweiseitig geschliffen ist;
    1.4.2
    Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3,
    1.4.3
    Butterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4,
    Waffengesetz (WaffG)
    Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
    Waffenliste


    Und dann schaut man in
    Waffengesetz (WaffG)
    Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
    Begriffsbestimmungen
    nach und findet dort die genauere Definition:
    2.
    Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
    2.1
    Messer,
    2.1.1
    deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
    2.1.2
    deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
    2.1.3
    mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
    2.1.4
    Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),
    Durch logisches Ausschlussverfahren folgt auch für den Nicht-Juristen: Alle anderen Messer sind keine Waffen im Sinne des WaffG.
    „Grau teurer Freund, ist alle Theorie. Und grün des Lebens goldner Baum.“

  6. #51
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    ...eines der ältesten werkzeuge der welt, das sich als waffe MISSBRAUCHEN lässt, wie viele andere werkzeuge auch, die dadurch dann quasi zu temporären, nicht zweckbestimmt verwendeten "wehrzeugen" werden.

    ergänzend zum von Katamaus zitierten: es ist auch als waffe eingeordnet, wenn es ein bestimmtes modell ist, das LAUT HERSTELLERBEZEICHNUNG eine waffe ist. zumindest ist dieses modell dann nicht mehr führbar
    Geändert von amasbaal (01-09-2024 um 08:42 Uhr)

  7. #52
    QuiRit Gast

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    Ich muss zugeben dass ich, als Schweizer, da schon manchmal etwas neidisch über die Grenze nach Norden schaue.

    Dieses Unsicherheitsgefühl dem man hier in der wilden Schweiz ausgesetzt ist, wo fast jeder Haushalt eine Schusswaffe hat geht wirklich auf keine Kuhhaut; man muss einfach mal abends durch Luzern laufen ums sich überhaupt annähernd vorstellen zu können, was hier los ist.

    Deutschland hat die Sicherheit nicht nur dank der gut ausgetüftelter Regulierungen und Gesetze viel besser im Griff; vor Allem regiert stets der gesunde Menschenverstand mit.

  8. #53
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    Zitat Zitat von QuiRit Beitrag anzeigen
    Ich muss zugeben dass ich, als Schweizer, da schon manchmal etwas neidisch über die Grenze nach Norden schaue.

    Dieses Unsicherheitsgefühl dem man hier in der wilden Schweiz ausgesetzt ist, wo fast jeder Haushalt eine Schusswaffe hat geht wirklich auf keine Kuhhaut; man muss einfach mal abends durch Luzern laufen ums sich überhaupt annähernd vorstellen zu können, was hier los ist.

    Deutschland hat die Sicherheit nicht nur dank der gut ausgetüftelter Regulierungen und Gesetze viel besser im Griff; vor Allem regiert stets der gesunde Menschenverstand mit.
    Als jemand, der zur Zeit in der Schweiz lebt, aber vorher ausser in Italien und Österreich auch in Deutschland: die Schweiz ist in vieler Hinsicht ein gewisser Sonderfall. Dazu gehört auch, dass mir als Expat bei jeder sich bietenden Gelegenheit erklärt wird, wie viel besser alles doch in der Schweiz geregelt sei Die Umkehrung in eine Parodie ist mir aber neu, danke dafür
    Ich würde es so ausdrücken: das ganze Konzept der Schweiz funktioniert deswegen so, weil allen Bewohnern klar ist, dass man in vieler Hinsicht einen Sonderstatus gegenüber allen Nachbarländern hat, und diesen Sonderstatus unbedingt halten will. Die allermeisten Probleme lassen sich lösen, indem man einfach mehr Geld in die Hand nimmt - wenn es z.B. Mangel an Pflegefachkräften gibt, dann wird man das in der Schweiz als Letzter merken (auch wenn man dadurch ggf. den Mangel in den Mangel in den Balkanländern etc. verstärkt). Das heisst nicht, dass man nicht auch Nägel mit Köpfen macht, z.B. als man 2008 bei der Einführung des neuen (Einhand-) Soldatenmessers auch gleich das Führen von Einhandmessern erlaubt hat, und diese auch noch gleich als NICHT gefährliche Gegenstände deklariert hat. Man argumentiert hier gerne damit, dass die Schweiz im Gegensatz zu den Nachbarländern eben eine Sackmesserkultur habe - das mit dem Gegensatz stimmt so zwar nicht wirklich, aber egal. Dennoch wird immer wieder mal nach einer Messerstecherei im Ausgang ein Führungsverbot diskutiert, das könnte hier also ggf. auch noch in der einen oder anderen Form kommen.

  9. #54
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    Frau Faeser, bitte sofort Besteck verbieten! Oder zumindest Besteckverbotszonen einführen.

    Mann sticht Partygast mit Besteckmesser in den Hals

  10. #55
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    Zitat Zitat von Teetrinker Beitrag anzeigen
    Besteckverbotszonen einführen.
    das braucht sie nicht mehr. ist ja schon. darfst du nicht in den "zonen" dabei haben, wenn über 4cm besteckmesserklinge. IM restaurant ist das was anderes, da nicht im öffentlichen raum, sondern in einem "privaten" und, wen die party "draußen" und nicht auf nem privatgrundstück ist, ist es ja sozusagen eine "veranstaltung unter freiem himmel", da gilt künftig das allgemeine messerverbot. theoretisch darf keiner irgendwelche messer (welcher art auch immer) auf veranstaltungen ausserhalb eines privatgrundstücks führen, außer eben, er betreibt die gastronomie. theoretisch, wie gesagt und noch nicht als gesetz verabschiedet. praktisch wird das eh nicht gehen: mit was sollen denn dann die gastrokunden ihr essen zu sich nehmen? ist dann nur noch plastikbesteck zum grillteller erlaubt? das wird noch lustig, wenn details geklärt werden müssen, v.a., wenn irgendwann plastikbesteck aus ökologischen gründen verboten wird. dann müsste man sich messer schnitzen... nur womit? und sind dann die extrem scharfen und spitzen hartholzmesser, die man auch in messershops kaufen kann (gleichen den üblichen "normalen" messern) nicht auch "gefährliche" messer? dass verbote nur messer aus einem bestimmten material (diverse stahlsorten) betreffen, steht nirgendwo. diverse "geheimagentenmesser", die angeboten werden, damit man damit auch durch kontrollen (metalldetektoren) kommt, sind ja zb. auch aus kunststoff (oder eben die besagten geschärften und angespitzten hartholzteile)
    Geändert von amasbaal (01-09-2024 um 15:35 Uhr)

  11. #56
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    5.WE Todeszelle links
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    @QuiRit und period,
    danke für eure Info's bezüglich der Schweiz.
    .
    Gruß
    Nohands
    .
    Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides verlieren.“

  12. #57
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    Zitat Zitat von Nohands Beitrag anzeigen
    @QuiRit und period,
    danke für eure Info's bezüglich der Schweiz.
    .
    Gruß
    Nohands
    .
    Willst du emigrieren?

  13. #58
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    Zitat Zitat von Katamaus Beitrag anzeigen
    Also gut…


    Waffengesetz (WaffG)
    Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
    Waffenliste


    Und dann schaut man in
    Waffengesetz (WaffG)
    Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
    Begriffsbestimmungen
    nach und findet dort die genauere Definition:


    Durch logisches Ausschlussverfahren folgt auch für den Nicht-Juristen: Alle anderen Messer sind keine Waffen im Sinne des WaffG.
    Das sind die Definitionen zu verbotenen Gegenständen, nicht die Definition einer Waffe allgemein.
    Die ist ganz ganz oben im Gesetz.

    Waffen sind
    ...
    2.
    tragbare Gegenstände,
    a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
    b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

    insbesondere Hieb- und Stoßwaffen. Insbesondere heißt in dem Fall, dass es eben nicht darauf beschränkt ist.

    Im Gesetz genannt sind explizit auch Springmesser, die eigentlich verboten, in bestimmten Fällen aber als Ausnahme erlaubt sind. Das war, was Du gepostet hast.
    Als Waffen gelten sie, da geeignet und im Gesetz genannt aber regelmäßig.

    So entscheidet auch regelmäßig das BKA bei seinen Entscheiden. Außer es sind dies ganzz kleinen Mini Messer mit unter 41mm Klingenlänge...

  14. #59
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    Zitat Zitat von messerjocke2000 Beitrag anzeigen
    Das sind die Definitionen zu verbotenen Gegenständen, nicht die Definition einer Waffe allgemein.
    Die ist ganz ganz oben im Gesetz.
    .
    Messer sind keine Hieb- oder Stoßwaffen. Die sind eben als Werkzeug gedacht aber „wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet (…), die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen“. Genau deswegen geht es NUR um die (von Dir unter fett markierten), „die in diesem Gesetz genannt sind“. Und die sind an den Stellen genannt, die ich zitiert hatte.
    Geändert von Katamaus (02-09-2024 um 12:46 Uhr)

  15. #60
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