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Thema: Reform des §42a WaffG und die Folgen

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  1. #12
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    Zitat Zitat von messerjocke2000 Beitrag anzeigen
    kann das Waffengesetz das komplett anders sehen und z.B. das Kabar TDI als Stoßdolch einstufen. Oder Wurfsterne verbieten...
    ja, aber das TDI ist messer, das stoßeigenschaften aufgrund des winkels des griffes haben, weshalb im feststellungsbescheid dann eine ausdrückliche einstufung als stoßwaffe erfolgt. für messer, die nicht entsprechend eingestuft werden, gilt das nicht. die sind keine stoßwaffen. die sind messer ... werkzeuge - auch fürs BKA. wurfsterne sind ne ganz eigene kategorie. die sind keine messer, mit denen man dinge schneidet, die sind wurfsterne. das können nur entweder sportgeräte oder waffen sein. die haben keinen anderen zweck.
    die rechtsunsicherheit besteht ja darin, dass es natürlich nur für ein paar wenige modelle einen solchen feststellungsbescheid (stoßwaffe oder nicht) gibt und damit für den kontrollierenden beamten große freiräume zur eigeninterpretation bestehen. die regel in der praxis ist aber: ist kein negativer bescheid vorhanden und fällt das messer nicht in die kategorie der grundsätztlich verbotenen messer (von den bauart her - springmesser, faustmesser, dolch mit über 8,5cm klinge usw.) und wird als verwendungszweck vom hersteller nicht "kampfmesser" (fighting knife) angegeben oder durch die beschreibung keine entsprechende inhaltliche aussage getätigt, sind es werkzeuge, die als waffe "missbraucht" werden können (messer wird als mittel der SV oder als zum kämpfen gedacht beworben = waffe. "combat knife" ist ne andere kategorie übrigens, so komisch das klingen mag, denn die sind "allzweck" armee messer, mit denen man kämpfen KANN und die in TEILEN fighting knife eigenschaften haben, die aber von soldaten faktisch v.a. als sehr robuste allrounder genutzt werden und deren konstruktion v.a. diesen aspekt berücksichtigen).
    übrigens dachte ich früher immer, dass "American Tanto" klingen automatisch zu einem führverbot führen würden, weil da ständig ein bestimmter BKA bescheid, der ein Tanto messer betraf, als beleg genutzt wurde. ist aber nicht so: der bescheid gilt nur für das begutachtete messer, nicht für die klingenart an sich. auch der "ring am griff" ist kein kriterium - siehe das von mir verlinkte reine stechermesser mit ring, dem bescheinigt wurde KEINE "stoßwaffe", sondern nur ein messer mit ring zu sein. es hat keine waffeneigenschaften. ist nur ein messer (für den BKA sachverständigen, der den bescheid geschrieben und das messer damit entsprechend juristisch eingestuft hat! und wenn die autoritäten das so sagen, schreiben und abstempeln, ist es "offiziell" so).
    Geändert von amasbaal (02-09-2024 um 16:27 Uhr)

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