was die waffenrechtlichen maßnahmen angeht, wie schon häufiger erwähnt: personenbezogene messerverbote für in sachen gewaltkriminalität einschlägig "aufgefallene" (da tatsächlich alles feststehende und mit feststellbarer klinge versehenes über 6 cm) und zonen, in denen für die dafür notwendigen kontrollen anlasslos laufen dürfen. bei wiederholungen und bei bereits vorhandener vorstrafe wg schwerer gewaltdilikte, nicht als ordnungswidrigkeit verfolgen, sondern als straftat. bei wiederholtem verstoß gegen 42a, die person ebenfalls mit einem personenbezogenem verbot belegen, auch, wenn nicht bisher "aufgefallen".
in wie weit das personenbezogene verbot zeitlich begrenzt gilt, müsste man durchdenken. ein paar jahre sollte das aber in jedem fall gelten - vielleicht abhängig davon, was die person nach dem messerverbot noch alles sonst so macht.





