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Art. 16
Schutzwaffen- und Vermummungsverbot
(1) Es ist verboten, bei Versammlungen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände mit sich zu führen, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren.

Welche Vollstreckungsmaßnahmen abzuwehren ist eine Stichschutzweste bestimmt?
Taser