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Soldier
Ok WT-Herb jetzt nochmal ganz kurz zum mitschreiben: Warum funktioniert das Beschränken der prinzipiengerechten Angriffe "on da schtriet", sodass dem Kontrahenten nicht zwangsläufig der Kehlkopf zertümmert und die Augen ausgequetscht werden, falls dies nicht verhältnissmäßig wäre, aber im Ring (WK, Vergleichssparring, whatever) kann der trainierte WTler sich nicht mehr beherrschen und wendet die verstümmelnden Techniken an?
Was hat Dein "Verhältnismäßig" denn jetzt in einer SV-Situation zu suchen?
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NOTWEHR
StGB §32, BGB §226
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
StGB §33
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
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NOTSTAND
Eine verhältnismäßige Abwägung ergibt sich erst im Notstand in Bezug auf GEFAHREN, GÜTER, RECHTSGÜTER.
StBG §34
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
BGB §228
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.