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Alephthau
Du weißt schon, dass das BVerfG sich noch damit beschäftigt und nur ein Eilverfahren, u.a. auf Grund des damaligen Infektionsgeschehens, welches eine Triage zu der Zeit unwahrscheinlich erscheinen lies, abgelehnt hat?
https://www.lto.de/recht/hintergruen...-ante-ex-post/
Der ganze Artikel ist übrigens sehr interessant, weil er das juristische Dilemma aufzeigt!
Verstieße eine verbindliche Gesetzliche Vorgabe, wessen Leben mehr wert ist, gerettet zu werden, nicht Art. 1 GG?
In Bezug auf die vorliegende Teildiskussion interessant:
Unter den Begriff der Triage wird neben der Entscheidung, Patientin B statt Patient A an das Behandlungsgerät anzuschließen (sog. Ex-ante-Triage) auch die Situation gefasst, dass Patient A bereits beatmet wird, als Patientin B eingeliefert wird (Ex-post- oder auch Verlaufstriage). Ändert das die rechtliche Bewertung?
Das könnte unter Wertungsgesichtspunkten so sein, weil ein Patient, dessen Behandlung bereits begonnen hat, eine Art von Vertrauensschutz genießen könnte, also darauf vertrauen darf, dass diese Behandlung nicht wieder abgebrochen wird. Bricht der Arzt sie dennoch ab, würde er sich strafbar machen. Hörnle nannte als Grundlage ein Teilhabe- statt einem bloßen Abwehrrecht des Patienten, Frister stellte darauf ab, ob das Beatmungsgerät bereits zur Rechts-Person gehöre, Merkel sprach von einem intakten Gesamtzustand. Aber ab wann wäre das der Fall, und bis wann? Und wie übertragbar wäre die befürchtete Covid-19-Konstellation auf andere denkbare Fälle? Der Justiziar der Bundesärztekammer, Karsten Scholz, wies darauf hin, dass Triage-Situationen sich nicht nur bei lebenserhaltenden Geräten oder Organtransplantationen, sondern auch bei dauerhafter Medikation stellen können und eine unterschiedliche rechtliche Behandlung nicht nachvollziehbar wäre.
Eine andere rechtliche Bewertung der Ex-Post-Triage könnte sich zudem aus dogmatischen Gründen ergeben. Wenn man die Extubation von Patient A als aktives Tun und nicht als Unterlassen qualifiziert, wäre das Instrument der rechtfertigenden Pflichtenkollision, das die Ärzte nach geltendem Recht bei der Ex-Ante-Triage vor einer Strafbarkeit bewahrt, nicht mehr anwendbar. Auch der rechtfertigende Notstand aus § 34 Strafgesetzbuch fände keine Anwendung. Vielmehr würde sich der Arzt, der Patient A extubiert, wegen Totschlags strafbar machen - es sei denn, man fände einen dogmatisch neuen Weg, indem man zum Beispiel die Handlungs- und die Unterlassungspflicht als ausnahmsweise normativ gleichwertig betrachten würde.