Zitat:
Sie habe sich, weil sie ihr Eigentum habe schützen wollen, entschlossen, den Besenstiel zu nehmen und R. zu vertreiben. Ihr Handeln sei vom Notwehr- und Notstandsrecht gedeckt gewesen. Sie habe zwar die Alkoholisierung des R. erkannt, aber aufgrund ihres Eigentums- und Hausrechts gegen diesen vorgehen dürfen. Wenn sie in ihrer Wohnung verblieben wäre, hätte R. die Terrassentür in kürzester Zeit durch sein Einstechen mit dem Schraubenzieher zum Zersplittern bringen können. In der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit habe sie sich deshalb entschlossen, das Handeln des R. zu unterbinden. Auch sei ihr nicht ersichtlich gewesen, ob sich R. bei dessen Abwehr weiterhin aggressiv gegenüber ihr verhalten werde. Sie habe insbesondere nicht damit rechnen müssen, dass dieser einer Wodka-Flasche mit sich führe und ihr diese gegen den Kopf schlagen werde.
Das klingt mir danach, dass es auch unter Stress eine bewusste Entscheidung war. Die Betroffene hat sich in eigenen Worten entschlossen, zu handeln.