Zitat:
Nachweis der Sachkunde von Hundehalterinnen bzw. Hundehaltern gemäß § 11 Absatz 3 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimeter oder ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen, § 11 Absatz 1 LHundG NRW. Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund gehalten wird (Haltungsort), § 13 LHundG NRW. Gemeint sind hiermit die örtlich zuständigen Veterinärämter. Eine Übersicht zu den Veterinär- bzw. Lebensmittelüberwachungsämtern in Nordrhein-Westfalen finden Sie auf folgender Homepage, dort unter der Überschrift „Mehr zum Thema“, Unterpunkt „Lebensmittelüberwachungsämter“. Alternativ können Sie den folgenden Direkt-Link nutzen.
Große Hunde dürfen gemäß § 11 Absatz 2 LHundG NRW nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die
erforderliche Sachkunde und die Zuverlässigkeit besitzt,
den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und
für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und
dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist.
Sämtliche der vorgenannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden, § 11 Absatz 3 LHundG NRW.