Hi,
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Nun ist es beschlossene Sache: Das ursprünglich als Corona-Bewältigungsrecht gedachte und auf den 31. März dieses Jahres befristete, mit heißer Nadel gestrickte und mit ebenso heißer Nadel mehrfach geänderte und ergänzte „Eigentlich-nur-Corona-Recht“ wird durch das geplante Gesetz zur Fortgeltung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiLage-FortgeltungsG) zu einem Pandemiebewältigungs-Dauerrecht. Damit wird es zu einem unbegrenzten Instrument für die Bewältigung gesundheitlicher Notlagen umfunktioniert. Dieses Gesetz ist am 4. März 2021 vom Bundestag beschlossen worden und liegt jetzt als lesbares Dokument vor. Am 26. März 2021 hat es den Bundesrat ohne Änderungen passiert und muss nun nur noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden. Es soll zum Teil bereits am 1. April beziehungsweise am 1. Juli 2021 in Kraft treten, im Übrigen am Tag nach der Verkündung.
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Ganz wesentlich von den Änderungen betroffen ist (mal wieder) § 5 IfSG. § 5 Abs. 1 IfSG enthält die Befugnis des Bundestages, das Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite festzustellen, sowie die Pflicht, eine solche Feststellung wieder aufzuheben, falls die Voraussetzungen für eine solche Lage nicht mehr vorliegen. § 5 Abs. 1 IfSG wird nun um die Pflicht ergänzt, spätestens alle drei Monate das Vorliegen einer solchen Lage zu überprüfen. Lässt der Bundestag diese Frist ohne erneute Feststellung verstreichen, gilt die epidemische Lage von nationaler Tragweite als aufgehoben (ausführlich zu § 5 IfSG Hollo in: Kießling, IfSG, § 5).
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Zum dritten Mal nun hat der Parlamentsgesetzgeber die Gelegenheit ungenutzt gelassen, die Verfassungswidrigkeiten seiner Corona-Gesetzgebung aus der Welt zu schaffen und vor allem die Legislative gegenüber der Exekutive endlich wieder zu stärken. Allmählich kann dafür nur noch wenig Verständnis aufgebracht werden, weil es viele gute und sachliche Beiträge aus der Rechtswissenschaft gibt, die die Probleme aufzeigen und sogar konkrete Verbesserungsvorschläge machen. Statt die Regelungen verfassungsrechtlich zu verbessern, hat der Gesetzgeber die (verfassungs-)rechtliche Situation faktisch sogar verschlimmert, indem er sie zu seinem Pandemiebewältigungs-Dauerrecht gemacht hat.
https://verfassungsblog.de/corona-dauerrecht/
Bevor jetzt jemand denkt, der Verfassungsblog sei eine "Schwurbler-Seite":
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Das Verfassungsblog ist ein Blog zu verfassungsrechtlichen und rechtspolitischen Themen. Die Artikel erscheinen in deutscher oder englischer Sprache.
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Das Verfassungsblog wurde am 30. Juli 2009 von Maximilian Steinbeis gegründet.[1] In der Anfangszeit betrieb er das Portal als alleiniger Autor, später lud er andere Wissenschaftler ein, eigene Artikel im Verfassungsblog zu veröffentlichen. Ziel des Blogs „war es, eine Schnittstelle zwischen Wissenschaft und politischer Öffentlichkeit zu schaffen“. Zudem gehe es „nicht darum, Forschungsergebnisse zu präsentieren, sondern Debatten anzustoßen.“[2] Seit 2011 besteht eine Kooperation mit dem Projekt „Recht im Kontext“ des Wissenschaftskollegs zu Berlin.
Im Laufe der Zeit entwickelte sich das Blog laut Steinbeis in Richtung eines journalischen Mediums, und es gibt mittlerweile neben den deutschen Artikeln auch englische Artikel, sowie – bedingt durch die Internationalisierung der Grundrechte – Artikel mit Bezug auf das Recht der Europäischen Union.[3] Ein Ziel des Blogs ist die Entwicklung zu einem europäischen Netzwerk von Blogs des Themenkreises.[4]
Mittlerweile haben über 1000 verschiedene Autoren Artikel im Verfassungsblog veröffentlicht.[5]
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Kooperationen bestehen mit dem Forschungsverbund Recht im Kontext der Humboldt-Universität zu Berlin[10] und dem Center for Global Constitution des Wissenschaftszentrums Berlin für Sozialforschung.[11]
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Der Evaluationsbericht des Forschungsverbundes Recht im Kontext bezeichnet den Verfassungsblog als „eine[n] der interessantesten und am häufigsten gelesenen Foren für Verfassungsrecht und -politik“ sowie als ein „must read“ für alle am öffentlichen, europäischen und Verfassungsrecht Interessierten.[12]
In der Rechtsprechung wird das Verfassungsblog gelegentlich als Quelle verwendet, bzw. darauf verwiesen. So beispielsweise vom Bundesgerichtshof[13], vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof[14], vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht[15], vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen[16] oder von dem Polnischen Obersten Gerichtshof[17]. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages verwenden das Verfassungsblog mitunter als Quelle. Im Zuge der Covid-19-Pandemie in Deutschland bezog sich das OVG-NRW bei der Normenkontrolle mehrmals auf das Verfassungsblog.[18][19]
https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungsblog
Gruß
Alef