Eine Notwehrhandlung muß erforderlich sein um den Angriff zu stoppen. Erforderlich ist diejenige Verteidigungshandlung, die einerseits die sofortige Beendigung des Angriffs erwarten läßt und andererseits aber das schonenste d.h. das am wenigsten gefährliche und schädliche Mittel zur Erreichung des Abwehrerfolges bildet.
Als Kampfsportler ist das Zuschlagen eigentlich nie das schonenste Mittel, da wird von einem ein Hebel oder eine Haltetechnik erwartet. (Insoweit hat der Boxer Glück gehabt, da es im Boxen keine Hebel gibt.) Schafft es der Anwalt das Gericht insoweit zu beeindrucken, dass es gerade in der konkreten Veteidigungssituation nicht möglich war eine solche Technik ohne Selbstgefährdung einzusetzen, wird hier nach meiner Erfahrung (bin Anwalt) die Staatsanwaltschaft nach § 153 StPO einstellen, was nix anderes heißt, als dass man auf seinen Anwaltskosten sitzenbleibt. Und das sind ein paar hundert Euro.
Die Wahrscheinlichkeit ist aber größer, dass der zuständige Richter einfach sagt, der hat zugeschlagen und Zuschlagen ist eine Körperverletzung, das Warum interessiert mich eigentlich nicht sonderlich. Dann wird verurteilt.




