§ 32Notwehr StGB
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


Nach deiner Schilderung liegt ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff unzweifelhaft vor.

Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gibt es, entgegen der landläufigen Meinung, bei der Notwehr nicht. Die Notwehrhandlung muss nur erforderlich sein.
Das ist der Fall, wenn die Notwehrhandlung überhaupt geeignet ist, den Angriff abzuwehren und das relativ mildeste zur Verfügung stehende Mittel bei gleicher effektivität darstellt.

Geeignet war der Schlag ja wohl offensichtlich und ein gleich effektives Mittel stand wohl nicht zur Verfügung. der Angriff wurde mit 1 (!) Schlag beendet. Zu beachten ist, dass obwohl dies im vorliegenden Fall garnicht gemacht werden musste, erst sogenannte "Schutzwehr" erfolgt ist, d.h. Ausweichen der Angriffe und danach zur den Angriff beendenden "Trutzwehr" übergegangen wurde.

Daher steht unstreitig fest, dass die Tat (der Schlag bleibt tatbestandsmäßig eine Körperverletzung § 223 StGB) durch Notwehr gerechtfertigt war.