Was Luggage hier mein ist das es keine Begrenzung der eingesetzten Maßnahmen/Mittel innerhalb des §32 StGB gibt, sprich man darf im Grunde alles einsetzen was einem zur Verfügung steht, hinterher wird dann entschieden ob es der Situation entsprechend verhältnismäßig war und wenn es das nicht war ob §33 StGB einschlägig ist.
Wenn man es genau nimmt wird sogar erstmal geprüft welcher Rechtfertigungs und/oder Entschuldigungsgrund greift!![]()







