●Es ist keine geprüfte wirksame (Pharmako-)therapie vor-
handen.
●Es handelt sich um relativ geringe Beschwerden, und es
liegt der ausdrückliche Wunsch des Patienten nach einer
Behandlung vor.
●Es besteht Aussicht auf Erfolg einer Placebobehandlung bei
dieser Erkrankung
[...]
Existiert die Möglichkeit einer Verumtherapie, und der Pa-
tient besteht darauf, ist der Placeboersatz grundsätzlich unzu-
lässig. Äußert sich der Patient nicht von sich aus, darf der Arzt
dieses Schweigen nicht als Blankobevollmächtigung auch für
den Placeboeinsatz interpretieren. Vielmehr muss er über das
weitere medizinische Tun bzw. Unterlassen dem Patienten eine
Grundinformation erteilen, die geprägt ist von der Pflicht des
Arztes, mit seinem Wissen über den Gesundheitszustand des
Patienten und den hieraus resultierenden Folgen behutsam um-
zugehen