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Thema: Ein Bundesrichter über die Notwehr

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  1. #4
    KAJIHEI Gast

    Standard

    Das steht aber auch im Paragraphen eigentlich schon so drin...Das Recht muß dem Unrecht nicht weichen..
    Aber was gerne vergessen wird ist die Angemessenheit der Reaktion.
    D.h: Wenn du jemanden verbal provoziert wirst darfst du dich erstmal nur verbal wehren...z:B.
    Die ultimamtive Gegenwehr ala Alfred ist eben nicht gestattet.
    Der Grund für diese Reduzierung ist eben genau in dieser Selbsterhaltung des eigenen und öffentlichen Rechtsraums zu sehen.
    Sofern es keine ernsthafte Gefährdung des Individuums gibt, ist auch keine massiv übertriebene Gegenwehr zulässig, da diese den öffentlichen Rechtsfrieden in letzter Konsequenz stören würde, aber den Selbstschutz eben nicht erhöht.
    Wenn ich das was falsch kapiert haben sollte, so dürfen mich die anwesenden Juristen gerne verbessern.

    Übrigens die Urteile und der Bundesrichter sind in diesem Bezug als Wegweiser zu sehen, nicht als Massregeln die stringent befolgt werden müssen.
    Geändert von KAJIHEI (21-10-2015 um 13:22 Uhr)

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