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Thema: Ein Bundesrichter über die Notwehr

  1. #1
    Alex R. Gast

    Standard Ein Bundesrichter über die Notwehr

    Interessanter Artikel, der die Sichtweise eines Richters (hier ein Bundesrichter) auf die Begriffe "Notwehr", "Putativ-Notwehr" und "Überschreitung der Notwehr" wiedergibt. Achtung, langer Artikel.
    Grundbegriffe des Strafrechts: Notwehr: Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen |*ZEIT ONLINE

    Einige seiner Äußerungen sind definitiv fragwürdig, sollen hier aber nicht Thema sein. Mir geht es eher um die juristische Auslegung des Themas Notwehr.

    Er zeigt recht genau, wie ein Richter den Begriff "Notwehr" sieht und versteht.

    Des weiteren gibt er einen, meiner Meinung nach, interessanten Exkurs über die Existenz des Notwehr-Rechts. Sinngemäß sagt er, dass die Notwehr einen Gegenrecht ist, weil es aus der Natur raus kommt (Selbsterhaltung) und damit nicht vom Staat verhinderbar.

    Interessant finde ich auch folgende Aussage:
    Wer einen Angriff provoziert, um ihn absichtlich zur "Notwehr" auszunutzen, ist nicht gerechtfertigt. Das betrifft, liebe Helden des Wilden Westens und liebe Nachahmer, leider die allermeisten Fälle eurer Heldentaten! Bei dieser Gelegenheit an euch daher die bittere Nachricht: Es kommt nicht darauf an, wer "zuerst zieht"!
    Wie seht ihr das?

  2. #2
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    Standard

    Das kommt darauf an was er unter "provoziert" versteht. Wenn ich auf einen losmarschiere und den rumschubse und beleidige in der Hoffnung er schlägt zu ist das schon ein Angriff. Das kann man aber sicher nicht auf jede niedrigschwelligste "Provokation" ausdehnen, und das würden ihm sicher auch seine Berufskollegen erklären wenn es zu einem konkreten Fall käme. Sonst würde er nämlich einen Persilschein ausstellen für Leute die "provoziert" wurden (jedwede Widerworte) und dann ihren "Angreifer" zusammentreten. Und der darf sich dann natürlich nicht wehren, gell, Herr Richter.
    "Man kann Leuten nicht verbieten, ein ***** zu sein." (Descartes)

  3. #3
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    Standard

    Doch, Klaus, genau das sagt ein BUNDESRICHTER. Wenn du jemanden verbal provozierst und hoffst das er dir eine knallt, damit du dich wehren darfst, dann gibt es keine Notwehr!
    Wahrscheinlich würde er jedoch seinen Kollegen erklären das genau DAS die Auslegenung dieses Paragraphen ist, denn als Bundesrichter ist sein Wort nun einmal die letztinstanzliche Entscheidung und ich nehme einmal stark an das seine Bundesrichterkollegen (und nur die sind entscheidend) es sehr ähnlich sehen werden.

    Ich persönliche finde seine Auslegung von Notwehr absolut gut (und habe es übrigens genau so von mehreren Juristen und Polizisten erklärt bekommen).

    Grüße

    Kanken

  4. #4
    KAJIHEI Gast

    Standard

    Das steht aber auch im Paragraphen eigentlich schon so drin...Das Recht muß dem Unrecht nicht weichen..
    Aber was gerne vergessen wird ist die Angemessenheit der Reaktion.
    D.h: Wenn du jemanden verbal provoziert wirst darfst du dich erstmal nur verbal wehren...z:B.
    Die ultimamtive Gegenwehr ala Alfred ist eben nicht gestattet.
    Der Grund für diese Reduzierung ist eben genau in dieser Selbsterhaltung des eigenen und öffentlichen Rechtsraums zu sehen.
    Sofern es keine ernsthafte Gefährdung des Individuums gibt, ist auch keine massiv übertriebene Gegenwehr zulässig, da diese den öffentlichen Rechtsfrieden in letzter Konsequenz stören würde, aber den Selbstschutz eben nicht erhöht.
    Wenn ich das was falsch kapiert haben sollte, so dürfen mich die anwesenden Juristen gerne verbessern.

    Übrigens die Urteile und der Bundesrichter sind in diesem Bezug als Wegweiser zu sehen, nicht als Massregeln die stringent befolgt werden müssen.
    Geändert von KAJIHEI (21-10-2015 um 12:22 Uhr)

  5. #5
    fang_an Gast

  6. #6
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    Zitat Zitat von KAJIHEI Beitrag anzeigen
    Aber was gerne vergessen wird ist die Angemessenheit der Reaktion.
    D.h: Wenn du jemanden verbal provoziert wirst darfst du dich erstmal nur verbal wehren...z:B.
    Das steht da allerdings nicht drin.
    Frank Burczynski

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  7. #7
    KAJIHEI Gast

    Standard

    Zitat Zitat von jkdberlin Beitrag anzeigen
    Das steht da allerdings nicht drin.
    Im Paragraphen per se nicht, wohl aber in den Erläuterungen die auch in der alfredschen Thematik auszugsweise zitiert habe.
    In dem Kontext habe ich übrigens auch nach Hinweisen eines Strafrechtlers hergeleitet warum das Tun dieses Herrn kriminell ist.........Über die gewaltätige Attitüde muß man nicht reden.

  8. #8
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    Zitat Zitat von KAJIHEI Beitrag anzeigen
    D.h: Wenn du jemanden verbal provoziert wirst darfst du dich erstmal nur verbal wehren...z:B.
    Solltest man schon tun, allerdings sagt der Herr Richter ja klipp und klar das keine Notwehr für den Provoziernden vorliegt wenn der Provozierte körperlich aktiv wird (Zitat siehe oben).

    Grüße

    Kanken

  9. #9
    KAJIHEI Gast

    Standard

    Zitat Zitat von kanken Beitrag anzeigen
    Solltest man schon tun, allerdings sagt der Herr Richter ja klipp und klar das keine Notwehr für den Provoziernden vorliegt wenn der Provozierte körperlich aktiv wird (Zitat siehe oben).

    Grüße

    Kanken
    Stimmt , das sagt dieser Richter
    Das hebelt aber doch nicht das Paragraphenrecht mit Fallinvidualität wie wir es haben aus. Es soll ein Wegweiser sein, mehr nicht , sonst wären wir doch im englisch / amerikanischen Rechtssystem ala Fallrecht wo man wirklich solche Dinger aufführen kann wie " Im Jahre Anno Zopf wurde er mit einer Gurke beworfen und wehrte sich mit einem Schwert, weil die Gurke ehrverletzend war..."
    Das wäre aber genau die Grundlage wenn solche Grundsatzurteile oder in diesem Falle sogar nur MEINUNGEN irgendwelche Rechtskraft hätten.
    Es gibt in D- Land zum Glück noch genügend Juristen die noch in verbalen Injurien eben keinen Grund für gewalttätige Erwiderungen sehen.
    Würde das anders werden, z.B , bei der aufgeheizten Flüchtlingsproblematik im Augenblick ; Na herzlichen Dank.
    Der Hat mich Kanakke genannt ! Rübe ab ( Überzogen ich weis....aber jeder mag sich den daraus resultierenden Horror zu Ende spinnen )
    Geändert von KAJIHEI (21-10-2015 um 13:07 Uhr)

  10. #10
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    Zitat Zitat von KAJIHEI Beitrag anzeigen
    Im Paragraphen per se nicht, wohl aber in den Erläuterungen die auch in der alfredschen Thematik auszugsweise zitiert habe.
    In dem Kontext habe ich übrigens auch nach Hinweisen eines Strafrechtlers hergeleitet warum das Tun dieses Herrn kriminell ist.........Über die gewaltätige Attitüde muß man nicht reden.
    Es gibt bei der Notwehr aber keine Rechtsgüter-Abwegung. Ich zitiere Lugage aus dem oben genannten Beitrag nochmal:
    "So kann ein Beleidigungsschwall, der einfach nicht enden will durchaus körperliche Verteidigungshandlungen rechtfertigen. Verbale Gutsverletzung (Ehre) <-> körperlicher Eingriff (etwa via Ohrfeige). Das könnte nach dem Notstandsrecht nicht gerechtfertigt werden, weil die körperliche Unversehrtheit das Ehrinteresse deutlich überwiegt. Nach §32 ist das aber möglich, wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt sind."
    http://www.kampfkunst-board.info/for...echt-sv-78769/

    Bei der Notwehr findet grundsätzlich keine Güterabwägung statt (ausnahmsweise nur bei krassen Missverhältnissen), denn der Angegriffene schützt nicht nur Rechtsgüter, sondern verteidigt zugleich die Rechtsordnung selbst ("schneidiges Notwehrrecht").
    juraschema.de · Notwehr, § 32 StGB - Prüfungsaufbau, Prüfungsreihenfolge, Schema, Definitionen

    Geeignet sind solche Verteidigungshandlunge
    n, die den Angriff sofort und endgültig
    beenden können.
    Es ist das Verteidigungsmittel zu wählen, das bei gleicher Wirksamkeit den geringsten
    Schaden anrichtet.
    Der Angreifer muss sich jedoch nicht auf das Risiko einer ungenügenden
    Abwehrhandlung einlass
    en.
    Bei dem Gebrauch von gefährlichen Waffen ist ihr Einsatz grundsätzlich vorher
    anzudrohen. Oft liegt darin schon eine abschreckende Wirkung. Dies gilt nur solange es
    die Situation zulässt. Das Risiko einer Rechtsgutsverletzung oder eine schwächere
    Verteidig
    ungssituation muss nicht hingenommen werden....Bei §32 StGB wird keine Güterabwägung durchgeführt!
    Es kann daher auch die
    Tötung
    des Angreifers, als ultima ratio, auch zur Verteidigung von Sachwerten
    gerechtfertigt sein! (Evtl Einschränkungen über die Gebotenheit)
    https://www.jura.uni-tuebingen.de/pr...er/Notwehr.pdf

    ich muss also nicht auf eine Beleidigung nur verbal antworten, das ist Quatsch.
    Frank Burczynski

    HILTI BJJ Berlin
    https://www.hiltibjj.de


    http://www.jkdberlin.de

  11. #11
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    PS: keinen interessiert hier dein Kleinkrieg mit Alfred, bitte lass das endlich draußen vor. Das ist hier Off-Topic und gehört nicht hier her!
    Frank Burczynski

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  12. #12
    KAJIHEI Gast

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    Zitat Zitat von jkdberlin Beitrag anzeigen
    Es gibt bei der Notwehr aber keine Rechtsgüter-Abwegung. Ich zitiere Lugage aus dem oben genannten Beitrag nochmal:
    "So kann ein Beleidigungsschwall, der einfach nicht enden will durchaus körperliche Verteidigungshandlungen rechtfertigen. Verbale Gutsverletzung (Ehre) <-> körperlicher Eingriff (etwa via Ohrfeige). Das könnte nach dem Notstandsrecht nicht gerechtfertigt werden, weil die körperliche Unversehrtheit das Ehrinteresse deutlich überwiegt. Nach §32 ist das aber möglich, wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt sind."
    http://www.kampfkunst-board.info/for...echt-sv-78769/

    Bei der Notwehr findet grundsätzlich keine Güterabwägung statt (ausnahmsweise nur bei krassen Missverhältnissen), denn der Angegriffene schützt nicht nur Rechtsgüter, sondern verteidigt zugleich die Rechtsordnung selbst ("schneidiges Notwehrrecht").
    juraschema.de · Notwehr, § 32 StGB - Prüfungsaufbau, Prüfungsreihenfolge, Schema, Definitionen

    Geeignet sind solche Verteidigungshandlunge
    n, die den Angriff sofort und endgültig
    beenden können.
    Es ist das Verteidigungsmittel zu wählen, das bei gleicher Wirksamkeit den geringsten
    Schaden anrichtet.
    Der Angreifer muss sich jedoch nicht auf das Risiko einer ungenügenden
    Abwehrhandlung einlass
    en.
    Bei dem Gebrauch von gefährlichen Waffen ist ihr Einsatz grundsätzlich vorher
    anzudrohen. Oft liegt darin schon eine abschreckende Wirkung. Dies gilt nur solange es
    die Situation zulässt. Das Risiko einer Rechtsgutsverletzung oder eine schwächere
    Verteidig
    ungssituation muss nicht hingenommen werden....Bei §32 StGB wird keine Güterabwägung durchgeführt!
    Es kann daher auch die
    Tötung
    des Angreifers, als ultima ratio, auch zur Verteidigung von Sachwerten
    gerechtfertigt sein! (Evtl Einschränkungen über die Gebotenheit)
    https://www.jura.uni-tuebingen.de/pr...er/Notwehr.pdf

    ich muss also nicht auf eine Beleidigung nur verbal antworten, das ist Quatsch.
    Wie sagt Luggage so schön : Es gibt keine Verhältnismässigkeit nur die Erforderlichkeit.
    Die Erforderlichkeit einen Angriff endgültig zu stoppen.
    Wenn dazu verbale Mittel reichen, weil ich von jemanden Beschimpft werde , woher dann die restliche Rechtfertigung ?
    Weil ich nicht die Nerven habe mir diversen Dummfug anzuhören ?
    Das ist lachhaft.
    Genauso ist es mit der Rechtsgüterabwägung : Klar es ist nicht geboten bei einem Angriff erst in das Denkkämmerlein zu gehen und zu grübeln rede ich oder schieße ich, was ist angemessen ? Blos der gesunde Menschenverstand wird dadurch nicht seiner Verantwortung enthoben.
    Siehe "Einschränkungen über die Gebotenheit." Dieser Passus geht nämlich in beide Richtungen.
    Das Ganze wird sogar durch das schneidige Notwehrrecht untermauert : Zu wählen ist die Methode die am wenigsten in die Rechtsgüter des anderen eingreift.
    Übrigens spätestens hier wird auf Basis des des normalen Umgangs nicht des juristischen Kanons eine Abwägung getroffen.
    Wer es für normal hält jemanden der in Worten verletzt auf´s Maul zu hauen ...
    Ich möchte so etwas nicht in meiner Gesellschaft haben.

  13. #13
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    Ein typischer Kajihei. Natürlich hat der wieder mal mehr Ahnung als ein Bundesrichter, wenn es um die Juristerei geht.

    Lasst den doch trollen Leute, warum lasst ihr euch überhaupt noch auf solche Diskussionen ein?

  14. #14
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    Darum fällen Grundsatzurteile beim BGH auch keine Einzelrichter, sondern fünf Richter. Und die Urteile fallen nicht immer einstimmig wie bekannt. Insofern würde ich noch damit warten es als Gesetz anzusehen, dass man jemandem der in der Kneipe "ey Du Vogel!" sagt erstmal ordentlich den Schädel zertrümmern darf, und der darf sich dann nicht wehren. Er hat provoziert!

    Wie war das nochmal mit Tugce ?
    "Man kann Leuten nicht verbieten, ein ***** zu sein." (Descartes)

  15. #15
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    Das sagt der Richter ja auch nicht und hat hier auch keiner behauptet. Aber das du wieder mal nur in Extremen denken kannst, Klausi, ist ja auch nichts neues...

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