Es gibt bei der Notwehr aber keine Rechtsgüter-Abwegung. Ich zitiere Lugage aus dem oben genannten Beitrag nochmal:
"So kann ein Beleidigungsschwall, der einfach nicht enden will durchaus körperliche Verteidigungshandlungen rechtfertigen. Verbale Gutsverletzung (Ehre) <-> körperlicher Eingriff (etwa via Ohrfeige). Das könnte nach dem Notstandsrecht nicht gerechtfertigt werden, weil die körperliche Unversehrtheit das Ehrinteresse deutlich überwiegt. Nach §32 ist das aber möglich, wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt sind."
http://www.kampfkunst-board.info/for...echt-sv-78769/
Bei der Notwehr findet grundsätzlich keine Güterabwägung statt (ausnahmsweise nur bei krassen Missverhältnissen), denn der Angegriffene schützt nicht nur Rechtsgüter, sondern verteidigt zugleich die Rechtsordnung selbst ("schneidiges Notwehrrecht").
juraschema.de · Notwehr, § 32 StGB - Prüfungsaufbau, Prüfungsreihenfolge, Schema, Definitionen
Geeignet sind solche Verteidigungshandlunge
n, die den Angriff sofort und endgültig
beenden können.
Es ist das Verteidigungsmittel zu wählen, das bei gleicher Wirksamkeit den geringsten
Schaden anrichtet.
Der Angreifer muss sich jedoch nicht auf das Risiko einer ungenügenden
Abwehrhandlung einlass
en.
Bei dem Gebrauch von gefährlichen Waffen ist ihr Einsatz grundsätzlich vorher
anzudrohen. Oft liegt darin schon eine abschreckende Wirkung. Dies gilt nur solange es
die Situation zulässt. Das Risiko einer Rechtsgutsverletzung oder eine schwächere
Verteidig
ungssituation muss nicht hingenommen werden....Bei §32 StGB wird keine Güterabwägung durchgeführt!
Es kann daher auch die
Tötung
des Angreifers, als ultima ratio, auch zur Verteidigung von Sachwerten
gerechtfertigt sein! (Evtl Einschränkungen über die Gebotenheit)
https://www.jura.uni-tuebingen.de/pr...er/Notwehr.pdf
ich muss also nicht auf eine Beleidigung nur verbal antworten, das ist Quatsch.