Hi,
Ich werfe einfach mal folgendes in die Runde:
Ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff bezieht sich nicht nur auf Tätlichkeiten körperlicher Natur!
Auch Beleidigungen sind ein "gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff", was aber wiederum auch kein Freifahrtschein dafür ist, jedem eines aufs Maul zu geben der einen "A-Loch" o.ä nennt.
Wenn aber un jemand eine wahrhaft sprudelnde, nicht versiegen wollende, Quelle an Beleidigungen/Provokationen ist, kann ein "körperlicher Verweis" im Rahmen der Notwehr gerechtfertigt sein, um ihm am weitermachen zu hindern, sprich um den "Angriff" zu beenden!
Da der "gegenwärtige, rechtswidrige Angriff" durch die Provokation schon begonnen wurde, kann derjenige, der provoziert, sich dann auch nicht mehr auf Notwehr berufen.
Gruß
Alef






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