Zitat Zitat von Suriage Beitrag anzeigen
Selbsterhaltung ist nur ein Teil des Spektrums. Schutzgüter können auch nicht-essentielle Vermögenswerte sein.
Schutzgüter fallen aber doch eher unter den Notstandsparagrafen (§34 STGB) und nicht zwingend unter den §32 STGB. Oder verstehe ich grad den Begriff "Schutzgüter" falsch?
Ich sehe das so:
Notwehr greift, wenn ich oder jemand anderes (Nothilfe) angegriffen werde. In egal welcher Form!
Notstand greift, wenn jemand an meinem Eigentum beschädigen will.

Ansonsten sehe ich das gleich wie du.
Man kann sich nicht auf Notwehr berufen, wenn man den Anderen soweit provoziert, dass er angreift.