Eventuell kommen wir mit diesen Quellen zu einer Klärung der Frage was durften die 8 Polizisten in der beschriebenen Situation tun:
Auch bei einer unverdächtigen Person hat die Polizei das Recht, die Identität zu erfahren, wenn dies von Bedeutung für die Aufklärung von Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten geboten ist, also von Zeugen, Geschädigten o.ä. Können diese sich nicht ausweisen,ist eine Durchsuchung gegen ihren Willen jedoch nicht zulässig, das Festhalten und die Erkennungsdienstliche Behandlung nur, wenn dies verhältnissmäßig ist.
Quelle: https://de.wikibooks.org/wiki/Rechte...er_B%C3%BCrger


Eigentlich gar nicht. Die Polizei muss immer einen Grund benennen, wenn sie Personen kontrolliert. Dabei muss es sich aber nicht immer um einen konkreten Verdacht handeln. Unter bestimmten Umständen sind auch präventive Kontrollen zur Gefahrenabwehr erlaubt. Sie dienen nicht der Verfolgung einer Straftat, sondern sollen sie verhindern.
Quelle: https://anwaltauskunft.de/magazin/ge...sonenkontrolle


Die Polizei ist berechtigt, Ihre Identität festzustellen. Sie kann Sie also auffordern, sich auszuweisen.
Rechtsgrundlage
In allen deutschen Bundesländern existieren Landesgesetze für die öffentliche Sicherheit, in denen die Aufgaben der Ordnungshüter geregelt sind. Grundlagen sind zudem das Strafrecht, das Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafprozessrecht.
Quelle: https://www.advopedia.de/news/ratgeb...polizeieinsatz


Gruß
Alfons.