Zitat Zitat von Willi von der Heide Beitrag anzeigen


Sehr seltene Einzelfälle ... geht über eine " normale " Büchsenmacherei mit angeschloßenem Handel weit darüber hinaus. Und zum " Führen " wird immer eine behördliche Genehmigung benötigt. Ein Mitarbeiter im Waffenhandel wird garantiert nicht von dieser Pflicht befreit. Du beziehst dich auf den Paragrafen 21a:

Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Die Vorschriften des § 21 gelten entsprechend.
Yup.

Das Führen der Waffe im beschrieben Rahmen, gilt aber eben nicht als Führen in der Öffentlichkeit.