
Zitat von
hand-werker
An der Formulierung habe ich mich auch gestoßen. Aber ist das Führen eines Einhandmessers (mit Arretierung) bei "berechtigtem Interesse" nicht wieder gesetzeskonform?
Ansonsten gäbe es ja quasi 2 Arten von berechtigtem Interesse - einmal gemäß §42a WaffG unter "normalen Umständen" (wie derzeit) und einmal innerhalb von Waffenverbotszonen.
Heißt für mich als juristischer Laie:
Außerhalb der Waffenverbotszonen darfst du eh 42a konforme Messer führen, die dann ja ggf. nur noch 4cm Klingenlänge, etc aufweisen dürfen. Bei berechtigtem Interesse, darfst du auch andere Messer führen, sow ie aktuell auch.
Innerhalb der Waffenverbotszone dürftest du gar kein Messer führen, Ausnahme, du gehörst zu dem Gruppenkreis der Inhaber eines Waffenscheins, einer Waffenbesitzkarte oder eines kleinen Waffenscheins und dürftest dann das Messer führen, was du ohne berechtiges Interesse außerhalb der Waffenverbotszone führen dürftest.
Mein Englisch ist zu schlecht. Ich löse das physikalisch!