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Thema: Grappling nach Corona?

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  1. #11
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    Zitat Zitat von 1.2.3 Beitrag anzeigen
    Hier habe ich eine Übersicht vom LSB gefunden (Einteilung lediglich kontaktfrei/ nicht kontaktfrei und drinnen/draußen):
    https://www.lsb.nrw/medien/news/arti...-sportbetriebs

    Corona Schutzverordnung vom 30.05.20
    §9 Sport
    (4) Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in
    öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen
    zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung
    eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts-
    und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen,
    die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Unter diesen
    Voraussetzungen ist im Freien für Personen, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen
    gehören, auch die nicht-kontaktfreie Ausübung ohne Mindestabstand zulässig.........

    Demnach, so wie ich es interpretiere, ist es sportartunabhängig erlaubt "nicht kontaktfrei" zu trainieren, sofern draußen trainiert wird. Wie seht ihr es?
    Jepp, habe ich schon so subsumiert, als die Verordnung veröffentlicht wurde. Die Abstandsregeln usw. gelten auf dem Weg dahin und draußen dürftest du dich mit bis zu 10 Leuten insgesamt rollen.

    Aus der Verordnung:
    § 1(2) Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich
    1. ausschließlich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen
    und Lebenspartner,
    2. ausschließlich um Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften,
    3. um die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
    4. um zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen oder
    5. in allen übrigen Fällen um eine Gruppe von höchstens zehn Personen
    handelt. Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher
    Gemeinschaft leben; Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.


    Und das ist es auch, was mir der Mitarbeiter dann am Telefon bestätigt hat, als ich es ihm so dargelegt habe.
    Geändert von Schnueffler (01-06-2020 um 14:48 Uhr)
    Mein Englisch ist zu schlecht. Ich löse das physikalisch!

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