Zitat Zitat von Münsterländer Beitrag anzeigen
BLÖDSINN!

er wird sicherlich in einem gesonderten Verfahren wegen SEINES Vergehens (Verkauf an Unbefugte) belangt werden.
Ggf. kann man auch über Beihilfe (§ 27 StGB) nachdenken. § 27 verlangt allerdings Vorsatz. M.E. müsste der Händler demnach wissen, das eine Straftat geplant ist.... aber da bin ich nicht ganz sattelfest, lassen wir das mal offen.

Aber niemals wäre der Händler als Mittäter (§ 25 StGB) in dem Strafverfahren gegen den Kunden zu belangen. Es sei denn, er wäre über den Waffenverkauf hinaus noch weiter an der Tat selbst beteiligt (mit geplant o.ä.).

Grüße

Münsterländer
Das ist nicht richtig.

Der Bundesgerichtshof hat erst im letzten Jahr das Urteil gegen einen Waffenhändler (7 Jahre Knast) bestätigt. Der Händler hatte illegal Waffen an einen späteren Amokläufer verkauft.
Obwohl der Verkäufer nichts von den Absichten des Käufers wusste, bestätigte der BGH in seinem Urteil dessen "Mittäterschaft" - ich glaube im Juristendeutsch nennt man sowas einen bedingten Beihilfevorsatz oder so.

Nach meiner Überzeugung müsste dieses Konstrukt auf Betreiber/Trainer ausgeweitet werden, welche bekannte Gewalttäter trainieren.
Das würde die Reihen dort massiv lichten.