
Zitat von
carstenm
In Niedersachsen das Bestattungsgesetz und die Verordnung über die Todesbescheinigung.
Dort wird lediglich definiert was eine "Leiche" im Sinne des Gesetzes ist und das über eine Leichenschau durch einen Arzt der Eintritt des Todes festzustellen ist - nicht aber der Tod selbst oder wann jemand "tot im Sinne des Gesetzes" ist.
Und auch ein explizites Verbot von Reanimationen einer Leiche steht da auch nicht drin (nur ein wenig zu Ordnungswidrigkeiten) - ein möglicher Straftatbestand könnte daher wenn überhaupt wohl nur in der "Störung der Totenruhe" (StGB) liegen. Aber außer in US Krankenhausserien ist in der Praxis wohl auch kaum damit zu rechnen, dass sich ernsthaft jemand an Reanimation versucht wenn bereits der Tot festgestellt oder sogar der Totenschein ausgestellt worden ist.
Mir wird oft Albernheit vorgeworfen ... es war eine Wohltat, zu entdecken, daß das in der daoistischen Schule, in der ich übe, nicht als bug, sondern als feature angesehen wird.
Du kannst gern albern sein so viel Du möchtest - von mir aus sogar Dr. Alban *höhö* (der ja sogar Zahnarzt war). Nur wenn Du meinst irgendwas über "Kompetenz" von anderen Usern sagen zu wollen ist Albernheit da eher fehl am Platz - insbesondere wenn dann die von Dir aufgezählten "Fakten" die Du zur Untermauerung heranziehen möchtest nichts mit der ursprünglichen Diskussion zu tun haben und dann inhaltlich eben auch daneben sind.
Aber es soll ja nicht darum gehen ob und wann jemand tot - ganz tot - noch töter als tot oder formell tot ist, sondern um Corona bzw. wurde ja das Thema "Grundrechtseinschränkungen" noch mal diskutiert.
Nicht jeder Eingriff in die festgeschriebenen Grundrechte ist automatisch auch verfassungswidrig. Auf der anderen Seite sind derartigen Eingriffen eben auch strenge Grenzen gesetzt (steht selbst in Art. 19 GG):
- Bestimmtheitsgrundsatz
- Verbot einschränkender Einzelfallgesetze
- Zitiergebot
- Verhältnismäßigkeitsprinzip
- Wesensgehaltsgarantie
Dazu kommt dann auch noch der Gesetzesvorbehalt. Ohne das jetzt im Einzelnen durchdeklinieren zu wollen - beschränken wir uns auf die "Verhältnismäßigkeit" und deren Anforderungen:
- Legitimer Zweck
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Angemessenheit
Könnte man jetzt zu jedem der Punkte seitenweise was schreiben ob das was aktuell bei uns da an Maßnahmen existiert dem auch tatsächlich gerecht wird oder nicht (sollen andere machen - habe ich keine Lust zu
). Es sollte aber eigentlich ziemlich eindeutig sein, dass das was da beim letzten Treffen der Regierung und MPs als Begründung für die weitere Verlängerung des LD herangezogen wurde da auf sehr wackligen Beinen steht. Es reicht auf Dauer eben nicht aus zu sagen "Aber es könnte dieses oder jenes passieren..." oder "Wir wissen ja nicht genau und deshalb...".
Nicht derjenige der sein Grundrecht ausüben möchte muss nachweisen, dass dies "ungefährlich" ist, sondern derjenige der das Grundrecht beschränken möchte muss den Nachweis erbringen, dass es erforderlich und angemessen ist dies zu tun. Eine bloße Vermutung, dass z.B. es in Restaurants potentiell zu Ansteckungen kommen könnte reicht da eben nicht aus. Ebenso kann man nicht das Pferd von hinten aufzäumen und sagen "Aber schaut doch mal - weil wir alles dicht gemacht haben sinken die Zahlen, insofern war das alles erforderlich...".
Das kann im Einzelfall ggf. sogar dazu führen, dass man bestimmte Sachen eben nicht einfach auf Dauer untersagen kann - selbst wenn diese risikobehaftet sind - solange man nicht den Nachweis der konkreten Erforderlichkeit bringen kann. Muss man jetzt nicht unbedingt gut finden - ist aber nun mal in der Verfassung so festgelegt.
Man hat ja nun versucht die (rein) formellen Hürden wie den Gesetzesvorbehalt durch einen Schnellschuss beim IfSG zu beseitigen - man hat sich dabei aber im Endeffekt selbst ein Bein gestellt indem man die Inzidenzwerte da in § 28a Abs. 3 reingeschrieben hat:
Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen.
Egal was irgendwelche "No Covid" Personen da gern hätten oder fordern und ob sich Politiker da jetzt hinstellen und vor "Lockerungen" warnen - sie haben hier gar keine andere Möglichkeit, als den momentanen Zustand bei weiter sinkenden Zahlen ändern zu müssen. Aktuell haben wir also "umfassende Schutzmaßnahmen" - der einzige Unterschied zwischen "umfassend" und "breit angelegt" kann wohl kaum ausschließlich darin bestehen, dass zum 01.03. nun die Frisöre wieder aufmachen dürfen.
Insofern ist wenn man da politisch nicht langsam in die Puschen kommt zeitnah wohl mit entsprechenden Eilanträgen zu rechnen die sehr gute Aussichten haben dann auch durchzugehen.
"It's not the size of the dog in the fight, it's the size of the fight in the dog." M. Twain
"Whoever said one person can’t change the world never ate an undercooked bat..."