
Zitat von
carstenm
Ich habe diese Frage so gelesen, daß du der Auffassung wärest, die Ausgangsbeschränkung wären an Personen, und da insbseondere an deren Wohnsitz, Reiseziel oder -herkunft gebunden, und jetzt unterschiedliche Konstellationen abfragst.
Das aber ist nicht der Fall, sondern die Verfügungen beziehen sich auf Territorien.
Ja, die Verfügungen beziehen sich auf Territorien, das heißt aber nicht, dass die personenunabhängig sind, denn die Personen haben ja unterschiedliche Beziehungen zu den jeweiligen Territorien.

Zitat von
carstenm
Ich gebe zu: Ich verstehe nicht welchen Unterschied du siehst.
In Bayern lautet die Formulierung in der entsprechenden Verordnung: "... Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt ...". In Sachsen lautet der Text der Verordnung: "Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt ...".
Hilfst du mir auf die Sprünge, worin du einen Unterschied ausmachst?
In Bayern darf ich mich nicht außerhalb einer Wohnung aufhalten.
Da ist es wurscht, ob wo meine eigene Wohnung ist, ich darf mich nicht draußen aufhalten.
In Sachsen darf ich die häusliche Unterkunft nicht verlassen.
Wenn das heißt nicht, dass ich nicht draußen sein darf, ich darf nur nicht raus, wenn ich schon drinnen bin.

Zitat von
carstenm
Aus deiner Fallbeschreibung lese ich wieder eine personengebundene Rechtskonstruktion heraus. Aber - wie gesagt - die Beschränkungen sind jeweils Gebietsgebunden. Also - abgesehen davon, daß ich keinen faktischen Unterschied sehe zwischen Sachsen und Bayern - könnte man "Vorteile" des eigenen Wohnsitzes nicht "mitnehmen".
Konkret:
Meine Lebensgefährtin wohnt in einem Gebiet, in dem vorgestern Ausgangsbeschränkungen in Kraft getreten sind. Sie darf ihre Wohnung nicht verlassen (was aber z.B. beinhaltet, sie darf den Müll in den hauseigenen Container bringen. Sie darf in Tiefgarage zu ihrem Auto gehen.) Dort, wo ich wohne, gibt es bis dato aber keine Ausgangsbeschränkungen. Ich darf daher zwar durch den Wohnort meiner Lebensgefährtin hindurchfahren und winken.
Darf Deine Lebensgefährtin durch ihren Wohnort fahren und winken?
Wohl nicht, denn dazu müsste sie die Wohnung ja verlassen.
Also gelten für Dich und Deine Lebensgefährtin unterschiedliche Regeln im gleichen Gebiet weil ihr in unterschiedlichen Gebieten wohnt.

Zitat von
carstenm
Ich darft dort jedoch nicht aus dem Auto steigen, um zu ihrer "häuslichen Unterkunft" (Text der Verfügung) zu gelangen.
Dieses Verbot für mich bezieht sich interessanterweise auf denselben kurzen Weg, der ihr als zu ihrer häuslichen Unterkunft gehörend erlaubt ist, um zum Müllcontainer oder zur Garage zu gehen. ....
D.h. Deine Lebensgefährtin darf ein Gebiet betreten, dass Du nicht betreten darfst, dass Du aber betreten dürftest, wenn ihr im gleichen Haushalt wohnen würdet.
Dafür darf die dieses Gebiet nicht verlassen und sich dort aufhalten, wo Du Dich zumindest im Auto aufhalten darfst und winken.
Darfst Du in dem Gebiet ohne triftigen Grund aus dem Auto aussteigen, wenn es nicht zu dem Zweck geschieht einen zu einer Unterkunft gehörenden Bereich zu betreten?
Don't armwrestle the chimp.