Erschießen beim Wegrennen kann auch Notwehr sein (wenn ein Dieb/Räuber mit der Beute flüchtet).
Das "Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes" fordert in §10 (1) 2, bei Schusswaffengebrauch auf Flüchtige, die noch nicht in Gewahrsam waren, das Antreffen auf frischer Tat oder dringenden Tatverdacht bezüglich eines Verbrechens, oder eines Vergehens, "das unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Sprengstoffen begangen werden soll oder ausgeführt wird".
Beim Tatort geht es meist um Verbrechen (Straftaten, die
mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht werden).





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