
Zitat von
Paradiso
Das auch:
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Bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann nach § 15 VersammlG eine Versammlung vor ihrem Beginn verboten oder nach Veranstaltungsbeginn aufgelöst werden. Ein Verbot oder eine Auflösung sind jedoch das letzte Mittel. Sofern Beschränkungen zur Abwehr der Gefahr ausreichen, müssen diese vorrangig angeordnet werden. Verstöße gegen versammlungsrechtliche Verbote bzw. Pflichten können als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§§ 21 bis 29a VersammlG).
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Nicht falsch verstehen, ich bin mit den Klimaschützern völlig einer Meinung das zuwenig getan wird, aber die Autobahnkleberei lehne ich ab, sie verfehlt das Ziel den Bürger mitzunehmen und setzt nur auf einen vermeintlichen Schockeffekt.