Anerkannter Führungsgrund, wenn zum Tauchen mitgenommen:
"für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient"
Gälte dann aber auch so für ein Extrema Ratio Ultramarine o.ä.






Mit Zitat antworten