Ich habe schon gesagt, dass das Beispiel nicht wirklich hilfreich ist. Hier ging es um die Frage, ob der Frau Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz zustehen. Das Gericht sollte nicht prüfen, ob die Frau in Notwehr gehandelt hat oder ob sie Ansprüche gegenüber dem Täter hat.
Das OEG enthält halt einen Passus, bei dem es um die Unbilligkeit der Entschädigung geht. Diese Regelung gibt es im Notwehrrecht nicht.
Jetzt mal ganz ehrlich: Deine Frau/Freundin ruft dich an und sagt, dass gerade jemand mit einem großen Schraubenzieher auf ihr Fenster einschlägt. Würdest Du ihr sagen, dass sie sich einen Besenstiel schnappen soll und damit den Angreifer attackieren soll? Oder würdest Du ihr empfehlen, in jedem Fall im Haus zu bleiben?