
Zitat von
MGuzzi
Vielleicht hätte ER ja Anspruch auf Entschädigung

irgendwo in dem länglichen Text findet sich immerhin diese Ansicht, die nach meinem Eindruck irgendwie die Klägerin als Aggressorin darstellt:
Das LRA lehnte durch Bescheid vom 2. Februar 2021 die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG ab. Das Tatbestandsmerkmal einer vorsätzlichen, gegen die Klägerin gerichteten Handlung sei nicht gegeben. Die erste physische Gewalteinwirkung gegen den Körper einer anderen Person sei nachweislich durch die Klägerin selbst mittels eines Besenstiels erfolgt. Ob und inwieweit die Reaktion des R. unter erheblichem Alkoholeinfluss als Abwehr- oder eigenständige Angriffshandlung zu werten sei, könne dahingestellt bleiben. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich gewesen, dass seitens des R. von vorneherein ausschließlich eine gegen den Körper der Klägerin gerichtete tätliche Angriffshandlung beabsichtigt gewesen sei. Vielmehr seien seine im nicht voll zurechnungsfähigen Bewusstseinszustand erfolgten Stichbewegungen mit dem Schraubenzieher ausschließlich gegen einen Blumentopf gerichtet gewesen.
der war also vor dem Besenangriff nach Meinung des LRA (?) gar nicht gefährlich, sondern wurde erst durch den Besenangriff gefährlich und hat sich vielleicht nur gegen die aggressive Kampfsportlerin verteidigt? 
Aber dann war der doch irgendwie gefährlich, was die Klägerin an den harmlosen Stichbewegungen hätte erkennen müssen....
Daneben liege auch der Versagungsgrund des § 2 Abs. 1 OEG vor, weil die Klägerin die Schädigung selbst leichtfertig verursacht bzw. sich einer konkret erkennbaren Gefahrensituation leichtfertig nicht entzogen habe. Vorliegend habe es sich um ein mehrstufiges Tatgeschehen gehandelt, dass sich über einen bestimmten Zeitraum hingezogen und gleichzeitig eine Zunahme der Intensität der Auseinandersetzung habe erkennen lassen. Spätestens nach dem erstmaligen zur Rede stellen des R., infolgedessen dieser mit dem Schraubenzieher dann gegen die wieder verschlossene Terrassentür eingestochen habe, habe die Klägerin erkennen müssen, dass weitere Diskussionen mit ihm und/oder eine eigenständige Gewalteinwirkung mit dem Besen zu Überreaktionen und ggf. zu tätlichen Auseinandersetzungen führen könnten. Dies gelte nicht zuletzt deshalb, weil die Stichbewegungen mit dem Schraubenzieher bereits von Anfang an klar erkennbar gewesen seien.