Zitat Zitat von Pflöte Beitrag anzeigen
Ging es nicht letztlich darum, ob es möglich ist, in Deutschland Gesetze zu erlassen, die nur bestimmte Personengruppen (z.B. nach Herkunft oder Staatsangehörigkeit zusammengefasst) betreffen bzw. verschiedene Personengruppen unterschiedlich behandeln?
Ich meine ja. Und da der Ausgangspunkt Messerkrminalität ist, wäre das in bezug von Nicht-Deutschen der § 54 des Aufenthaltsgesetzes relevant.
Auszug:


... Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten

a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,

https://www.gesetze-im-internet.de/a...2004/__54.html

Mit Messer könnte von a bis e verstoßen werden.