wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge kürzer als 8,5 cm oder nicht zweischneidig ist.
das ist mir auch erst vor ein paar jahren klar geworden.
da meist davon die rede ist, dass "dolche" nicht führbar sind, dachte ich immer, dass zb. ein "stiefeldolch" mit 7,5cm klingenlänge, wie der, den ich seit jahrzehnten in der schublade habe, eine nichtführbare waffe sei, ist er aber nicht. er ist praktisch nutzlos als messer, wenn er nicht als stichwaffe verwendet wird (oder als brieföffner), ist aber dennoch keine waffe im rechtlichen sinne.

was ich im messerstecherfaden verlinkt hatte, ist auch so ein beispiel....

reines stecher"werkzeug", aber keine "waffe". Ich konnte es kaum glauben, aber der BKA feststellungsbescheid ist eindeutig:
https://www.boker.de/sigurd-42-02bo098
feststellungsbescheid: https://www.boker.de/media/pdf/2e/c4..._Sigurd_42.pdf

... weshalb das ding auch "Sigurd 42" (nach §42a) getauft wurde