
Zitat von
Mr.Fister
ich habe dazu das hier in einem faz-artikel gefunden:

Zitat von
Pansapiens
das hier finde ich komisch:
Notwehr verneinte die Staatsanwaltschaft. "Ihr Notwehrrecht endete mit dem Griff zum Messer."
Sollte das Notwehrrecht nicht davon abhängen, ob ein gegenwärtiger Angriff vorliegt oder nicht?
https://www.focus.de/panorama/welt/6...51b5ba98d.html
Die vielen Kameras der Deutschen Bahn, die erst wenige Wochen zuvor montiert wurden, zeigen die sexuelle Belästigung deutlich. Sie sagt mehrmals „Don’t touch me“, er solle sie nicht anfassen. Sie zückt ein Messer, er weicht deutlich zurück, sie sticht in die Luft, er will ihr das Messer abnehmen, fasst sie an den Arm. Sie ändert die Messerhaltung: Nachdem sie es erst vor sich hielt, sticht sie von oben auf den Mann ein und trifft ihn ins Herz. Für das spätere Urteil ist es ein entscheidender Moment. Sie geht weiter, er stirbt.
[...]
Auch die Richterin sagte in ihrem Urteil: „Sie sind in der sittlichen und geistigen Entwicklung einer Jugendlichen gleichstehend.“ Nachdem sie das Strafmaß verkündet hat, richtet sie sich direkt an die Angeklagte, sagt: „Das war keine Notwehr“. Aus Sicht des Gerichts sei ihr Angreifer bereits zurückgewichen, die Situation sei eigentlich entschärft gewesen. Statt sich zu verteidigen habe B. das Messer nicht mehr vor sich gehalten, sondern erhoben
.
quelle:
https://www.faz.net/aktuell/gesellsc...110423719.html
[bei Zitaten, die nicht von anderen Usern stammen, sondern aus Artikeln etc. verwende ich absichtlich nicht die Zitatfunktion, weil die Boardsoftware ja so eingestellt ist, dass beim Zitieren Ziatklammern im zitierten Beitrag nicht mitgenommen werden. Daher habe ich das von Dir zitierte nicht in Zitatklammern eingefügt, sondern kursiv und eingerückt]
Es scheint, als sei die Richterin - im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft - nicht der Meinung gewesen, dass die Notwehr mit dem Griff zum Messer endete, sondern beim von mir vermuteten Griffwechsel in den "Ice-Pick"-Griff.
Die Aussage " die Situation sei eigentlich entschärft gewesen" könnte man so deuten, dass nach Meinung der Richterin kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff mehr vorlag.
Aus dem weiter von Dir Zitierten entnehme ich, dass der rechtswidrige Angriff allerdings beim "Griff zum Messer", das interpretiere ich als "Ziehen" noch bestand und daher das Notwehrrecht weiterhin bestand.
Auch kann ich nicht erkennen, dass "Ziehen" eines Messers im Vergleich zu anderen geeigneten
Mitteln weniger mild sein soll.
Das Beispiel auf der von Marasmusmeisterin verlinkten Seite der Uni Potsdam scheint mir hier missverständlich formuliert.
Beispiel: Tina wird von einem Einbrecher in ihrer Wohnung angegriffen. Als Abwehrmittel stehen der körperlich unterlegenen Tina ihr Pfefferspray sowie ein langes Küchenmesser zur Verfügung. Nach dem Gebot des relativ mildesten Mittels müsste Tina erst das Pfefferspray einsetzen, ehe sie das Messer zur Verteidigung nehmen darf, da das Pfefferspray weniger Schaden anrichten kann als ein Messer.
Hier wird im ersten Satz impliziert, dass mit "Mittel" eine Menge von Tatwerkzeugen gemeint sind, also einerseits Messer und andererseits Pfefferspray.
Im Paragraphen selbst wird allerdings in Bezug auf Erforderlichkeit eine "Verteidigung" genannt, das ist m.E. eine Handlung und kein Gegenstand.
D.h. es kommt darauf an, was man mit dem Messer macht.
Das reine Ziehen eines Messers, ja selbst das Drohen damit, scheint mir nun doch milder, als jemanden Pfefferspray in das Gesicht zu sprühen.
Wenn ich einen mit einer Panzerfaust (nicht letal) niederschlage ist das milder, als wenn ich ihn mit einem Messer in das Herz steche....
Natürlich hat ein Messer eine größere Eskalationsmöglichkeit als kein Messer, aber ich habe Zweifel, dass das Notwehrrecht die Berücksichtigung der Eskalationsmöglichkeit bei der Wahl des Mittel fordert.
Schade, das Luggage hier nicht mehr schreibt...