Messerkriminalität 2013 und 2018
Im Jahr 2013 beinhalteten 10,7 % der rechtskräftigen Aburteilungen wegen schwerer Gewaltkriminalität mindestens einen Fall von Messerkriminalität, während es im Jahr 2018 14,7 % waren, wobei dieser Anstieg statistisch nicht signifikant war, χ2 (df = 1) = 1,86; p = 0,173.
Innerhalb der Personengruppe, die wegen mindestens eines Falls von Messerkriminalität rechtskräftig in den Jahren 2013 und 2018 abgeurteilt wurde, wurde zunächst ein möglicher Altersunterschied der Täter überprüft: Die 2013 rechtskräftig abgeurteilten Personen waren zum Zeitpunkt der letzten Tathandlung zwischen 15 und 75 Jahre alt (M = 34,04; SD = 15,59), während sie 2018 die Spanne von 16 bis 82 Jahre (M = 34,62; SD = 13,94) umfassten, wobei auch dieser Unterschied nicht die statistische Signifikanzgrenze erreichte, t(df = 64) = –0,16; p = 0,875.
Der Anteil der Täter/-innen, die wegen mindestens eines Falls von Messerkriminalität rechtskräftig abgeurteilt wurden, ohne vorhergehende Täter-Opfer-Beziehung, lag bei 28,8 % und unterschied sich kaum zwischen den Jahren 2013 mit 29,6 % und 2018 mit 28,2 %. Der Unterschiedzeigte sich nicht als statistisch signifikant, χ2 (df = 1) = 0,02; p = 0,900.
Diejenigen rechtskräftigen Aburteilungen wegen Messerkriminalität, denen eine Tatbegehung im öffentlichen Raum zugrunde lag, machten 47 % der Fälle aus. Der Anteil ging dabei von 2013 mit 51,9 % auf 43,6 % in 2018 zurück. Der Unterschied wies ebenfalls keine statistische Signifikanz auf, χ2 (df = 1) = 0,44; p = 0,508.
Die beiden Gruppen gesamte schwere Gewaltkriminalität (n = 519) vs. Messerkriminalität (n = 66) bildeten den Ausgangspunkt für die Untersuchung der jeweiligen Variablen auf Relevanz im Folgenden. Dabei wurde inferenzstatistisch untersucht, inwieweit die Ausprägung eines Merkmals (z. B. Geschlecht, Staatsangehörigkeit) im Bereich der Messerkriminalität sich signifikant von der Ausprägung des Merkmals im Bereich der gesamten schweren Gewaltkriminalität unterscheidet.