Vollständige Version anzeigen : SV: Messer gegen Waffenlos
Das muss ich gar nicht:
Ein Messer zur SV zu tragen, schliesst ja das Tragen aus sportlichen Gründen nicht aus.
Ich trage Messer tatsächlich aus beiden Gründen.
Wann genau ein berechtigtes Interesse zum Führen eines Messers vorliegt, bleibt bisher uneinheitlich und offen. Klar ist nach Aussage aller bisher gefragten Politiker und Beamten in Ministerien und Behörden nur, dass das Führen eines Messers zur Selbstverteidigung kein anerkannter Zweck ist, und damit nicht unter die Ausnahmeregelung fällt.
Quelle: Initiative Messer sind Werkzeuge - Rechtslage: Waffengesetz und Messer (http://www.messerforum.net/initiative/pages/rechtslage-waffengesetz-und-messer.php#s4)
Wer einen „ganz normales“ (keine Waffeneigenschaft) Einhandmesser in der Öffentlichkeit mit sich führt, dieses nach eigener Ansicht sozial adäquat gebraucht (z.B. Wurst schneiden), kann im Falle einer Beschlagnahme und eines eventuellen Widerspruchsverfahren durchaus auf einen Richter stoßen, der den sozial adäquaten Gebrauch verneint.
Quelle: Initiative Messer sind Werkzeuge - Rechtslage: Waffengesetz und Messer (http://www.messerforum.net/initiative/pages/rechtslage-waffengesetz-und-messer.php#s4)
Egal ob Wurst schneiden oder einfach nur Sport machen... Schlussendlich liegt es beim Richter. Wurdest du mit deinem Messer schon mal kontrolliert?
Ich interpretiere nicht, sondern ich weise auf das hin, was im Gesetz steht. Wenn dich das aufregt, beschwere dich beim Gesetzgeber.
Tja und genau da liegt doch auch das Problem, Gesetzestexte werden eben interpretiert, das ist ein essentieller Bestandteil des Jurastudiums und für den Laien kaum möglich.
Einfach den Paragraphen zu nehmen und zu erklären: „Es ist so wie ich es verstehen will!“ funktioniert nun mal nicht.
Es wurden hier ja schon einige Seiten mit entsprechenden Kommentaren von Juristen verlinkt, die klar sagen: „Das ich ein theoretisches Interesse am Führen habe, ist an sich noch kein ausreichender Grund.“ oder um es einfacher auszudrücken, nur weil ich einen Sport ausübe für den ich die Waffe brauche, berechtigt mich das nicht sie die ganze Zeit zugriffsbereit mit mir rumzuschleppen.
Das Tonfa ist insofern ein sehr passendes Beispiel weil es eben auch ein Sportgerät (Kobudo) ist, dem Führungsverbot unterliegt und es hier schon Urteile gab.
Um es kurz zu machen, nur weil ich Kobudo betreibe, darf ich eben nicht ständig ein Tonfa am Gürtel haben.
Was du deinen Leuten erzählst oder nicht kann ich nicht beurteilen aber ich hoffe es ist nicht das, was du hier verbreitest.
GlaucaB1
11-03-2015, 08:53
Du hast es immer noch nicht verstanden.
Das "Tragen" (Führen) aus sportlichen Gründen ist nur während der Ausübung des Sports erlaubt (Dojo/Übungsraum...)
Oh Mann... :rolleyes:
Nein! >Du< hast es nicht verstanden:
In Dojos/ Übungsräumen braucht es keine Ausnahme von Führverboten!
Dojos und Übungsräume, ja sogar Gärten und Hinterhöfe sind be- und umfriedete Bereiche, in denen es Hausrechte gibt. Dort braucht es grundsätzlich keine Führgenehmigungen, (und auch keinen Waffenschein für Schusswaffen, die man legal besitzt) und natürlich auch keine Ausnahmen von Führverboten.
"Führen" ist nicht "Tragen". Im Dojo trägst du ein Messer, in der Öffentlichkeit führst du es.
Führen ist -immer und ausschliesslich- das Ausüben der tatsächlichen, zugriffsbereiten Gewalt über eine Waffe in der Öffentlichkeit!
Und weil das so ist, beziehen sich Ausnahmen von Führverboten, ausschliesslich auf die Öffentlichkeit und nicht auf das Tragen von Waffen im Dojo.
Das "dorthin tragen" ist das Transportieren in einem geschlossenen Behältnis (nein, nicht die Hose/Jacke mit Reisverschluss...).
Der Transport ist im § 42 als eigene Ausnahme aufgeführt.
Die Ausnahme aus Sportgründen, bezieht sich auf das zugriffsbereite Tragen des Messers in der Öffentlichkeit (Führen) und sonst gar nichts.
Ich hoffe du hast es jetzt verstanden.
Zitat von Thjr Beitrag anzeigen
Wie erklärt man jetzt einem Richter, als Messer-SV-Experte, dass das Einhandmesser nicht zur SV gedacht ist?
Das muss ich gar nicht:
Ein Messer zur SV zu tragen, schliesst ja das Tragen aus sportlichen Gründen nicht aus.
Ich trage Messer tatsächlich aus beiden Gründen.
Himmel ... :ups:
@Glauca
Das heißt ich darf mein scharfes Schwert mit 70 cm Klinge in der Öffentlichkeit führen, wenn ich denn glaubhaft belegen kann das ich Schwertkampf trainiere? Mit dem kann man auch wunderbar auf Wiesen üben, man braucht ja auch mehr Platz als mit einem Messer. Ich könnte ja auch gleich mit einem scharfen, zweiseitigen, Speer rumrennen, schließlich will ich ja nur auf der Wiese im Park meinem Hobby/Brauchtum folgen und dafür habe ich zu Hause oder im Dojo ja keinen Platz.
Deiner Argumentation folgend könnten die Innenstädte ja potentiell aussehen wie ein mittelalterliches Heereslager, solange man halt einem Brauchtum/Hobba mit einer entsprechenden Waffe fröhnt.
Lustiger Gedanke...
Grüße
Kanken
Kreuzfahrer
11-03-2015, 10:11
Ein Schwert ist eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes(bis auf wenige Aussnahmen),ein Einhandmesser nicht unbedingt,das Eine ist ein Verstoss gegen das Waffengesetz das ,"Einhandmesser" ,solange nicht als Waffe deklariert ,eine eventuelle Ordnungswidrigkeit.Wenn man sie in der Öffentlichkeit führt,das geht eben nur in verschlossenen Behältnissen um auf der ganz sicheren Seite zu sein..Nur mal so am Rande nicht alles komplett durcheinander werfen.
Naja diese Unterscheidung tangiert allerdings nur die Strafe.
Ich darf ein Schwert ja durchaus besitzen und kann es auch eben als Sportgerät oder zur "Brauchtumspflege" verwenden.
Bei einem feststellbaren Einhandmesser liegt der Fall nicht anders, nur der Tatbestand und entsprechend die zu erwartende Sanktion ist eine andere.
Es ist doch so, man stelle sich vor ein Polizist erwischt einen mit einem Einhandmesser und der Fall geht vor Gericht.
Jetzt wir der Richter wahrscheinlich fragen, warum man das Messer denn nicht einfach in einem verschlossenen Behältnis zum Training transportiert, da so ja alles im grünen Bereich wäre.
Man solle ihm doch jetzt mal bitte erklären, worin das "berechtigte Interesse" für dem Sport bestehen würde, mit dem Ding in der Hosentasche samstag Abends durch die Altstadt zu laufen?
Ich kann mir kaum vorstellen, dass er sich auf diese Frage mit einem: "Weil ich vieleicht spontan Bock auf Training habe." abspeisen lassen wird.
Im Fall mit dem Tonfa ging es glaube ich nur darum, dass jemand das Ding auf seinem Beifahrersitz liegen hatte und nachweislich auf dem Weg zum Training war.
Gab trotzdem Ärger und ich denke über so etwas sollte man seine Schüler einfach aufklären.
Zeiteisen
11-03-2015, 10:39
„Führen“ bedeutet, über die fraglichen Gegenstände die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums auszuüben (s. Anlage 1 A 2 Nr.4 WaffG).
Die Ausnahmevorschrift § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 WaffG wird - wie nicht anders zu erwarten - restriktiv ausgelegt, weil anderenfalls das vom Gesetzgeber gewünschte generelle Verdrängen derartiger Messer angesichts von Ausnahmen in einer unüberschaubar großen Zahl von Sachverhaltsvarianten faktisch leerlaufen würde. Es bedarf es eines hinreichend konkreten Anlasses, der ein bestimmtes, gesellschaftlich akzeptiertes Verhalten rechtfertigt (so etwa OLG Stuttgart).
Also Messertanz auf der Domplatte ist dann wohl doch nicht... ;)
Zeiteisen
11-03-2015, 10:51
Spielverderber ! :mad:
Sorry! :D
„Führen“ bedeutet, über die fraglichen Gegenstände die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums auszuüben (s. Anlage 1 A 2 Nr.4 WaffG).
Weswegen die Ausnahmeregelung ja auch gerade für das Training in öffentlichen Turhallen und ähnlichen Trainingsstätten benötigt wird.
Sonst wäre der legale Umgang mit solchen Gegenständen an diesen Orten faktisch nicht möglich.
Zeiteisen
11-03-2015, 11:07
Weswegen die Ausnahmeregelung ja auch gerade für das Training in öffentlichen Turhallen und ähnlichen Trainingsstätten benötigt wird.
Sonst wäre der legale Umgang mit solchen Gegenständen an diesen Orten faktisch nicht möglich.
Ja. Es kommt auf das eigene befriedete Besitztum etc. an, also nicht irgendein (fremdes) Dojo.
Unter "Sport" hat sich der Gesetzgeber auch nicht unbedingt "Messerkampf in der Fussgängerzone" vorgestellt, sondern Angeln, Jagen, Wassersport usw. wo man ein Messer mal zum Abschneiden für irgendwas braucht. Sonst braucht man kein echtes Messer sondern ein Gummimesser, Kunststoffteil, Holz, was auch immer als Simulator taugt. Diese Definitionshoheit liegt bei Richtern und ggf. Gesetzgeber für Ergänzungen, aber nicht beim Bürger der "meint" das was er da macht "ist doch Sport".
Kreuzfahrer
11-03-2015, 11:17
Es ist vollkommen egal ob ich auf dem Weg zum Training Tonfa,Dolch,Schwert,Schlagstock auf dem Beifahrersitz im Auto oder am Mann dabeihabe.Sind alles Waffen im Sinne des Waffengesetzes,daher im verschlossenem Behältnis mitzuführen,wenn man dafür Ärger bzw eine Anzeige kriegt ist daran nicht zu rütteln,wenn der Herr von der Ordnungsmacht nicht nen Auge zudrückt.
Bei dem Einhandmessern ist es ganz einfach ,ist es eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes gilt obiges.
Es sind aber nicht alle Einhandmesser Waffen im Sinne des Waffengesetzes und dann ist es eben nicht mehr so einfach.Daher fällt bei einem Einhandmesser welches nicht als Waffe deklariert ist,das Ganze unter eine "eventuelle" Ordnungswidrigkeit,deshalb sind Vergleiche zwischen "Einhandmessern" die nicht immer Waffen sind ,und ganz klar definierten Waffen wie Tonfa,Schwert einfach fehl am Platze .
Und wenn wir jetzt über Schaukampfprügel ,Trainer und Co reden kann es auch wieder anders aussehen.
Einhandmesser mit feststellbarer Klinge unterliegen dem Führungsverbot, aus die Maus.
Es gibt auch Einhandmesser ohne feststellbare Klinge oder solche (wie z.B. viele Rettungsmesser) die als Werkzeug gelten, da sie beispielsweise keine Spitze haben.
Um solche Messer geht es an diser Stelle aber nicht, die darf jeder mit sich rumschleppen wie er lustig ist.
GlaucaB1
11-03-2015, 11:24
„Führen“ bedeutet, über die fraglichen Gegenstände die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums auszuüben (s. Anlage 1 A 2 Nr.4 WaffG).
Wobei das nur die halbe Wahrheit ist:
Selbstverständlich gilt das auch für befriedeten Grund Dritter, wenn ich vom Inhaber des Hausrechts eine Genehmigung habe. Das wurde auch schon mehrfach gerichtlich fixiert.
Es muss sich also nicht zwangsläufig um mein eigenes Dojo/ Wohnung/ Hof/ Garten handeln.
Da ich aber grundsätzlich eine Genehmigung des Hausherrn brauche, um Sport auszuüben (egal ob mit Waffen oder ohne), können auch hierfür, die im Waffengesetz angeführten Ausnahmen nicht gemeint sein.
Das Waffengesetz wurde halt von echten Könnern gemacht:
Ich habe 2008 (in meiner damaligen Funktion als Berater einer Waffenfirma) einer Abgeordneten (MDB), die maßgeblich am neuen Waffengesetz beteiligt war, einen ausführlichen Beschwerdebrief geschrieben.
Zur Antwort bekam ich, dass sie meine Argumente nachvollziehen und tatsächlich nicht widerlegen könne. Und dann wörtlich:
"Sollten uns also nach weiterer Prüfung, hier tatsächlich Fehler unterlaufen sein, aus denen sich Gesetzeslücken und Widersprüchlichkeiten ergeben, werden wir bei nächster Gelegenheit eben das grundsätzliche Verbieten aller in Frage kommender Messer anregen. Bei verbotenen Gegenständen stellt sich dann die Frage des Führens nicht mehr."
Armes Deutschland.
Kreuzfahrer
11-03-2015, 11:30
Einhandmesser mit feststellbarer Klinge unterliegen dem Führungsverbot, aus die Maus.
Es gibt auch Einhandmesser ohne feststellbare Klinge oder solche (wie z.B. viele Rettungsmesser) die als Werkzeug gelten, da sie beispielsweise keine Spitze haben.
Um solche Messer geht es an diser Stelle aber nicht, die darf jeder mit sich rumschleppen wie er lustig ist.
Es ist eben nicht so einfach mit aus die Maus:D
Es ist verboten
1.
Anscheinswaffen,
2.
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1.
für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.
für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Hier mal das OLG Stuttgart zu einem Urteil bzgl. Einhandmessern:
(2) Dem Gesetzgeber ging es bei der Schaffung des Verbots, Einhandmesser zu führen, um eine Eindämmung von Gewalttaten mit Messern (BT.- Drs. 16/8224, S.17). Die zugrundeliegende Gesetzesinitiative wurde als Beitrag gesehen, „im Interesse der inneren Sicherheit gefährliche Messer wirksam aus der Öffentlichkeit zu verbannen“ (BT.-Drs. 16/7717, S. 39). Die das Gesetz maßgeblich tragenden Koalitionsfraktionen betonten, es sei „nötig, das öffentliche Führen von Einhandmessern … generell zu verbieten“ (BT.-Drs. 16/8224, S.21). Die Absätze 2 und 3 regeln, so die Absicht des Gesetzgebers „die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen“ (BT.-Drs. 16/8224, S.18). Damit wollte der Gesetzgeber praktischen Bedürfnissen Rechnung tragen (Heller/Soschinka a.a.O. Rn.523).
Nach dieser Entstehungsgeschichte ist die Ausnahmevorschrift des Abs. 2 i.V. m. Abs. 3 restriktiv auszulegen, um den Zweck der Neuregelung zu erreichen und diesen nicht durch Ausweichverhalten bzw. Uferlosigkeit der allgemein anerkannten Zwecke zu gefährden (so auch sinngemäß („im Zweifel für die Sicherheit“) der Abgeordnete … für die Bundestagsmehrheit, Plenarprotokoll Dt. Bundestag, 16. Wahlperiode – 146. Sitzung, 22. Februar 2008, S.15452).
Durch die Formulierung „dient“ verlangt die Ausnahmeregelung des Abs.3 eine als sozialadäquat zu beurteilende Konnexität zwischen dem Führen derartiger Messer und dem allgemein anerkannten Zweck (vgl. Steindorf/Heinrich/Papsthart a.aO. Rn.3c). Sozialadäquat ist eine übliche, von der Allgemeinheit gebilligte Handlung (BGHSt 23, 228). Sie bewegt sich im Rahmen der normalen, geschichtlich gewordenen sozialen Ordnung des Lebens (Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., Vor. §§ 13ff Rn.69). Dass allein der Zweck an sich „allgemein anerkannt“ ist, reicht nicht aus. Insoweit besteht in der Literatur – soweit ersichtlich – auch Einigkeit, dass der Zweck, sich verteidigen zu wollen, ohne besondere im Einzelfall hinzutretende Gesamtumstände regelmäßig nicht genügt (Gade a.a.O. S.51; Ostgathe, Waffenrecht kompakt, 4. Aufl., S.95). Für den „allgemein anerkannten Zweck“ i. S. d. Abs.3 bedarf es eines hinreichend konkreten Anlasses, der ein bestimmtes, gesellschaftlich akzeptiertes Verhalten rechtfertigt; nur bei einem hinreichend konkreten Anlass ist es möglich, den Zweck nachzuprüfen (Ostgathe a.a.O.). Nicht ausreichen kann daher das Führen des Einhandmessers zu nicht näher bestimmten Anlässen bzw. – so wie hier – lediglich zum Zweck etwaiger Eventualfälle (Ostgathe a.a.O.). Auch nicht ausreichen kann ein lediglich nachvollziehbares Individualinteresse. Anderenfalls würde letztlich das vom Gesetzgeber gewünschte generelle Verdrängen derartiger Messer angesichts von Ausnahmen in einer unüberschaubar großen Zahl von Sachverhaltsvarianten faktisch leerlaufen (Gade a.a.O. S.50).
Hinzu kommt, dass zwar der Zweck, im Notfall im Privat- PKW den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können, allgemein anerkannt und gebilligt sein mag, das Mitführen eines Einhandmessers durch einen Privatmann für einen derartigen Eventualfall allerdings weder üblich bzw. geschichtlich gewachsen ist noch einem praktischen Bedürfnis entspricht. Für diesen Zweck gibt es spezielle Gurtschneider, die gerade keine Einhandmesser sind.
Würde mich interessieren wie Glauca angesichts dieses Urteils klar machen will das das Führen seines Messers ein adäquater Grund ist...
Grüße
Kanken
GlaucaB1
11-03-2015, 11:32
Einhandmesser mit feststellbarer Klinge unterliegen dem Führungsverbot, aus die Maus.
Nicht immer.
Es gibt auch Einhandmesser... (wie z.B. viele Rettungsmesser) die als Werkzeug gelten, da sie beispielsweise keine Spitze haben.
Um solche Messer geht es an diser Stelle aber nicht, die darf jeder mit sich rumschleppen wie er lustig ist.
Irrtum. Auch dazu gab es mittlerweile schon Urteile, die den Messerherstellern nicht gefallen...
Es bleibt eine Anscheinswaffe/ Messer mit einhändig feststellbarer Klinge und fällt somit auch erst mal unter das Führverbot.
@ Kreuzfahrer
Ich verstehe nicht worauf du hinaus willst?
Ein Einhandmesser mit feststehender Klinge unterliegt dem Führungsverbot, genau wie ein Schwert, Tonfa, Speer, Morgenstern, usw.
Dieses kann durch besagte Ausnahmeregelung aufgehoben werden.
Das das Strafmaß evtl. ein anderes sein kann (Verstoß gegen Waffengesetz / Ordnungswiedrigkeit), tangiert meine Aussage doch nicht.
Kreuzfahrer
11-03-2015, 12:05
@ Kreuzfahrer
Ich verstehe nicht worauf du hinaus willst?
Ein Einhandmesser mit feststehender Klinge unterliegt dem Führungsverbot, genau wie ein Schwert, Tonfa, Speer, Morgenstern, usw.
Dieses kann durch besagte Ausnahmeregelung aufgehoben werden.
Das das Strafmaß evtl. ein anderes sein kann (Verstoß gegen Waffengesetz / Ordnungswiedrigkeit), tangiert meine Aussage doch nicht.
Es tangiert mich schon,es ist eine Sache jemanden glaubhaft zu machen ,ein Einhandmesser zu benötigen ,weil ich Beruf,Hobby etc habe bzw mich auf den Weg dahin befinde.Ich halte es mal auch für dämlich,zu sagen ich trainiere Messerkampf und befinde mich auf dem Weg zum Training.
Und dann versuch das mal bei eindeutig deklarierten Waffen,solange du keinen Beruf hast wo du es bei dir tragen darfst.
Der § ist in Bezug auf Einhandmesser recht schwammig.
Und EIN Urteil ändert auch nichts daran.
Der § ist in Bezug auf Einhandmesser recht schwammig.
Eigentlich nicht, Einhändig zu öffnen + Feststellbar = Führungsverbot, eindeutiger geht es doch nicht.
Ob ich jetzt glaubhafter Belegen kann ein Messer eher als ein Schwert zu benötigen hat mit dieser Diskussion gar nichts zu tun.
Little Green Dragon
11-03-2015, 12:11
Hier mal das OLG Stuttgart zu einem Urteil bzgl. Einhandmessern:
Würde mich interessieren wie Glauca angesichts dieses Urteils klar machen will das das Führen seines Messers ein adäquater Grund ist...
Ich sage nur, was im Gesetz steht und zwar wörtlich. Und dort steht, dass das Führverbot nicht gilt, wenn das Messer im Zusammenhang mit Sport in der Öffentlichkeit zugriffsbereit getragen wird. Punkt.
Interpretieren muss das im Zweifel ein Richter, aber mein Anwalt wird sich dann konkret auf den Gesetzestext beziehen und es wird nicht einfach werden, dem zu widersprechen, da genau der Fall als Ausnahme genannt ist.
Heißt unterm Strich wohl:
Die Richter der OLG Stuttgart haben die Vorschrift einfach nicht verstanden, aber das wird der Anwalt von Glauca denen schon verklickern. Solche Banalitäten wie juristische Exegese spielen halt keine Rolle - die sollen sich doch bitte an den Wortlaut halten.
Das Glaucas Interpretation der Vorschrift mehr als lückenhaft oder löchrig wie ein Schweizer Käse ist haben ihm ja nun schon mehrere User versucht nahe zu bringen - allein glaube ich nicht das es ihm wirklich weitergeholfen hat.
Man kann ja mal die gesammelten Irrtümer kurz zusammenfassen:
1.) Wird unterschlagen das es neben dem WaffG auch noch die Verwaltungsvorschrift WaffVwV gibt - hier steht so einiges erhellendes drin Stichwort "führen"
2.) Ein öffentlich zugängliches Dojo oder ein Raum in einer Sporthalle ist kein "eigener befriedeter Besitz"
3.) Ausnahme des Führungsverbots beim "berechtigtem Interesse" im Zusammenhang mit z.B. Sport (wobei vollkommen offen ist, ob das was da so gemacht wird als "Sport" im Sinne des WaffG durchgehen würde).
Da es Glauca ja so wichtig ist auf den Wortlaut zu achten:
Ich muss ein berechtigtes Interesse nachweisen, welches im (konkreten) Zusammenhang mit der Ausübung eines erlaubten Zwecks steht. Und spätestens hier wird es wohl auch sein Anwalt schwer haben das Gericht davon zu überzeugen, dass die "Führungshandlung" eines Folders Samstag Nacht in der Kneipe im Zusammenhang mit einer sportlichen Aktivität steht...
Aber wie gesagt - alles schon x-mal durchgekaut, wird wohl aber trotzdem nicht weiterhelfen. Wer nicht verstehen will dem kann man es noch so detailliert erklären / aufzeigen, es bleibt vergebene Liebesmüh ;)
edit - sollte es irgendwann man zu einer Kontrolle und anschließendem Gerichtsverfahren kommen wird er uns ja bestimmt Bescheid geben damit wir von den Zuschauerbänken dann miterleben dürfen wie er und sein Anwalt die ganze Nummer handeln... :D
Schnueffler
11-03-2015, 12:18
Das würde ich gerne sehen.
Leute, nu is Schluss.
Ob und wie das erlaubt ist entscheiden die Gerichte. Da ihr hier keine Juristen seid, ist es müßig sich darüber zu streiten.
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